Hünersdorff Gesamtkatalog Strona 80
Oferta dla klientów komercyjnych**Najlepiej sprzedający się od Hünersdorff GmbH
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Allgemeine Geschäftsbedingungen § 1 Zustandekommen des Vertrages 1. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart, gelten ausschließlich die nachstehenden „Allgemeinen Lieferbedingungen“ für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen im Geschäftsverkehr mit Nichtverbrauchern im Sinne des § 310 Absatz 1 BGB. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten werden die Bedingungen auch dann Bestandteil des Vertrags, wenn der Verkäufer im Einzelfall nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat. 2. Abweichende Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, wird hiermit widersprochen. Anders lautende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit, es sei denn, dass es sich um Individualabreden handelt. Abweichungen durch Individualabreden bedürfen der Schriftnorm. Entgegen stehende Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten auch dann nicht, wenn sie in einem unserer Vertragsbestätigung nachfolgenden Bestätigungsschreiben des Bestellers enthalten sind und wir diesem nicht widersprechen. Unser Schweigen bedeutet Ablehnung. Unsere Bedingungen gelten spätestens mit der Entgegennahme der Ware durch den Besteller als angenommen, insbesondere bei telefonischer Bestellung. 3. Lieferverträge kommen entweder durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung, nach schriftlicher Bestellung oder durch Lieferung zustande. Alle mündlichen, insbesondere auch telefonischen Nebenund Ergänzungsabreden, auch solche über die Ausführung der Bestellung, bedürfen zur Gültigkeit unserer gesonderten schriftlichen Bestätigung. 4. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. § 2 Lieferung 1. Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. 2. Im Rahmen unseres Standard-Sortiments (§ 5 Nr. 2) sind uns Lieferungen in geschlossenen Verpackungseinheiten durch Ab- oder Aufrundung der Bestellmenge bzw. bei Sonderanfertigung (§ 5 Nr. 5) Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % gestattet. Wir behalten uns vor, Aufträge in Teillieferungen durchzuführen. Der Besteller verpflichtet sich, uns von Streichungen oder Änderungswünschen gelisteter Artikel, die entsprechend seinen eigenen Wünschen eine Sonderausstattung haben, mindestens drei Monate vorher schriftlich zu unterrichten und Ware in alter Ausstattung bis zur durchschnittlichen Umsatzmenge von drei Monaten noch abzunehmen. 3. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind. 4. Erhalten wir nachträglich Anhaltspunkte für einen unregelmäßigen Zahlungsverkehr des Bestellers, für die Beantragung oder Eröffnung eines Moratoriums oder eines Insolvenzverfahrens oder für eine sonstige Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, so sind wir berechtigt, die Lieferung von der Kaufpreisvorauszahlung abhängig zu machen oder per Nachnahme zu liefern. 5. Bei Annahmeverweigerung der Lieferung (auch Nachnahmesendungen) gehen alle Fracht und Portospesen sowie Nebenkosten zu Lasten des Bestellers. Kosten für die Lagerung Versand fertiger Lieferungen werden bei Abnahmeverzug des Bestellers mit mindestens 0,5% des Wertes für jeden angefangenen Monat berechnet. Dem Besteller wird der Nachweis gestattet, der Schaden sei nicht oder in geringerer Höhe als die vorgenannte Pauschale entstanden. Uns bleibt der Nachweis offen, der Schaden liegt über den vorgenannten Pauschalen. 6. Lieferungsumfang und Lieferungsgegenstand ergeben sich - über Ziffer 1 hinaus - gegebenenfalls aus zusätzlichen Leistungsbeschreibungen, sofern diese Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung geworden sind. 7. Wir behalten uns vor, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu erbringen. Wir behalten uns ebenfalls vor, die versprochene Leistung im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen. § 3 Lieferfrist und Abnahme 1. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten, werden Liefertermine von uns nach Möglichkeit eingehalten. Alle Liefertermine sind jedoch unverbindlich. Sollte es bei der Selbstbelieferung zu Schwierigkeiten im Hinblick auf die Verfügbarkeit der Ware oder die Rechtzeitigkeit dieser Verfügbarkeit kommen, so sind wir verpflichtet, dies unverzüglich mitzuteilen. Bei einer Verzögerung von mehr als sechs Wochen sind beide Vertragspartner in diesen Fällen berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem jeweils anderen vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall sind bereits gewährte Leistungen zurückzuerstatten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, bestehen nicht. Soweit im Auftrag des Bestellers ein Fixtermin für die Lieferung enthalten ist und wir in der Auftragsbestätigung lediglich einen ca.-Termin oder einen lediglich nach Kalenderwoche bestimmten Termin angeben, so gilt dieser Zeitraum als Liefertermin vereinbart, wenn der Besteller nicht innerhalb von einer Woche nach Zugang unserer Auftragsbestätigung dem widerspricht. 2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. 3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. 4. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen den Bestellern baldmöglichst mitgeteilt. 5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers auch aus anderen Geschäften mit uns voraus. § 4 Verpackung und Versand 1. Der Versand der Waren (auch etwaiger Rücksendungen) erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist. Das gilt auch dann, wenn wir die Waren mit eigenen Fahrzeugen zustellen. In jedem Fall sind wir berechtigt, Zufuhrkosten bis zur Höhe der Gebühren, die bei Wahl einer anderen Versandart entstehen würden, zu berechnen. 80 2. Die Wahl der Versandart steht in unserem Ermessen. Wir übernehmen keine Verbindlichkeit für billigsten Versand. 3. Wir behalten uns das Recht vor, den Versand nicht vom Erfüllungsort im Sinne von § 12 Ziffer 1, sondern von einem anderen Ort unserer Wahl vorzunehmen. 4. Bei einer Lieferung aus dem Standard-Sortiment gemäß § 5 Nr. 2 wird eine Einfachverpackung (ohne Spezialverpackung und ohne Paletten) unentgeltlich von uns übernommen. Im Übrigen wird die Verpackung gesondert berechnet. § 5 Angebote und Preise 1. Die Preise verstehen sich ab Herstellerwerk zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Eine Skontoregelung trifft § 7 Nr. 2. 2. Standard-Sortiment sind die in unserem Katalog dargestellten und beschriebenen Artikel. Soweit nicht ausdrücklich zu Netto-Preisen angeboten oder sonst etwas anderes vereinbart wird, gelten für diese die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Brutto-Preise laut unserer aktuellen Brutto-Preisliste, freibleibend ab Werk, einschließlich Einfachverpackung. 3. Der Mindestbestellwert beträgt 250.- Netto-Warenwert. Bis zum Erreichen des Mindestbestellwertes berechnen wir einen Mindermengenzuschlag in Höhe von 25.-. Unter 100.- Netto-Warenwert können wir keine Aufträge annehmen. 4. Bei Bestellungen ab 250.- Netto-Warenwert liefern wir innerhalb Deutschlands frei Haus. Liegt die Bestellung unter diesem Wert berechnen wir eine Versandkostenpauschale von 7,40. 5. Sonderanfertigungen sind nach Zeichnungen, Mustern oder anderen Angaben des Bestellers gefertigte Artikel. Sie werden - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist - zu Netto-Preisen ab Werk ohne Verpackung angeboten. 6. Listen- und Katalogpreise sind unverbindlich. Wir stellen stets die am Tag der Lieferung gültigen Preise in Rechnung. Insbesondere sind wir zur Preisanpassung berechtigt, wenn sich der Preis der von uns benötigten Rohstoffe und hiermit zusammenhängende Nebenkosten wie Importzölle etc. erhöhen. Beträgt die Preiserhöhung insoweit mehr als 10 % des zuletzt gültigen Preises, so steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu. 7. Soweit in unseren Preisen und Rechnungen als Preisbestandteil Werkzeugkostenverrechnungen ausgewiesen sind, so begründet die Bezahlung dieser Position durch den Besteller keinerlei Rechte am Werkzeug. Bei diesen Werkzeugen handelt es sich lediglich um zur Belieferung des Bestellers bereitgestellte Werkzeuge sowie bei den entsprechenden Preisanteilen um Besteller- bzw. produktbezogene Gemeinkostenanteile, die auf den Besteller entfallen. und diesem in Rechnung gestellt werden. Soweit auf den Werkzeugen der Name des Bestellers angebracht wird dient dies lediglich der Zuordnung des Produktionsmittels zur Produktion für den jeweiligen Besteller und begründet keinerlei Rechte des Bestellers am Werkzeug, insbesondere kein Eigentum. Ebenso wenig entsteht hierdurch ein Besitzkonstitut. § 6 Eigentumsvorbehalt 1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware für alle Forderungen aus der gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor (Kontokorrentvorbehalt). Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldierung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. 2. Wir sind berechtigt, unsere Vorbehaltsware zu den üblichen Geschäftszeiten des Bestellers, wenn dieser seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt, insbesondere bei Zahlungsverzug, wegzunehmen und zu diesem Zwecke sämtliche Lager- und Geschäftsräume des Bestellers zu betreten. Die Wegnahme ist keine verbotene Eigenmacht. 3. Im Falle der Verarbeitung unserer Ware oder deren Verbindung mit anderen Erzeugnissen erwerben wir an den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen Miteigentum, das der Besitzer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich für uns verwahrt. Unser Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Bruchteil, der dem Wert unserer Ware im Verhältnis zum Wert des entstandenen Gegenstands entspricht. Erwirbt der Besteller durch die Verbindung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert des entstandenen Gegenstandes. Für die Weiterveräußerung gilt nachfolgende Ziff. 4; die aus der Weiterveräußerung oder sonstigem Rechtsgrund entstehende Forderung wird schon jetzt in Höhe des oben genannten Bruchteils an uns abgetreten. 4. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag. 5. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Zu einer anderen Verfügung über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Pfändung oder Sicherungsübereignung ist der Besteller nicht berechtigt. Bei Zahlung im Scheck/Wechselverfahren erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit Einlösung des Wechsels/Scheck und Gutschrift des Rechnungsbetrages. 6. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware gilt nicht, wenn der Besteller Bedingungen eines Dritten abschließt, nach denen es ihm nicht gestattet ist, Forderungen gegen Dritte an uns abzutreten. 7. Der Besteller ermächtigt uns unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einbeziehung der abgetretenen Forderungen. Wir werden von der eigenen Einbeziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Besteller alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und die an uns abgetretenen Forderungen und Rechte zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen. Wir sind jederzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, den Abnehmern des Bestellers die Abtretung anzuzeigen und abgetretene Forderungen im eigenen Namen geltend zu machen. Die Durchsetzung der abgetretenen Rechte erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers, ohne dass wir hierzu verpflichtet sind oder hieraus vom Besteller haftbar gemacht werden können. 8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. 9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der Wert ihrer zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt. 10. Pfändungen, Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretungen der Vorbehaltsware sowie der uns zustehenden Rechte und andere unsere Rechte beeinträchtigende Verfügungen durch den Besteller sind unzulässig. 11. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware auf die von uns abgetretenen Forderungen oder die nach vorstehenden Absätzen begründeten Rechte wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich unter Übersendung aller für eine Intervention notwendigen Unterlagen
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