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75 Lieferungs-, Zahlungs- und Gewährleistungsbedingungen 9. Der Lieferant haftet für Mängel nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Soweit dem Lieferanten in diesem Fall keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 10. Die Mängelhaftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, ebenso die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 11. Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist, ist die Mängelhaftung ausgeschlossen. 12. Ansprüche nach § 437 BGB verjähren zwölf Monate nach Gefahrübergang, es sei denn, es handelt sich um Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. 13. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache. XII. Gesamthaftung 1. Für weitergehende Schadensersatzansprüche haftet der Lieferant – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere für solche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB – entsprechend Ziffer IX. Absatz 5, 6 und 7. Im Übrigen ist eine weitergehende Haftung ausgeschlossen. 2. Soweit die Schadensersatzhaftung des Lieferanten aufgrund dieser Ziffer ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferanten. 3. Für die Verjährung für alle Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels der Sache unterliegen, gilt eine Ausschlussfrist von 18 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis bzw. ab dem Zeitpunkt ab dem der Besteller ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers erlangen müsste. XIII. Werkzeuge, Betriebsmittel 1. Die Herstellungskosten für Werkzeuge und andere Betriebsmittel (Formen, Schablonen etc.) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen. 2. Setzt der Besteller während der Anfertigungszeit der Werkzeuge oder Betriebsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten. 3. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, bleiben die vom Lieferanten hergestellten oder beschafften Werkzeuge bzw. Betriebsmittel Eigentum des Lieferanten. 4. Werkzeugkosten bzw. –kostenanteile werden grundsätzlich getrennt vom Warenwert in Rechnung gestellt. Sie sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, mit der Übersendung des Erstmusters, wenn ein solches nicht verlangt wird, mit der ersten Warenlieferung zu bezahlen. 5. Der Lieferant verpflichtet sich, die Werkzeuge bzw. Betriebsmittel während 3 Jahren nach der letzten Lieferung für den Besteller aufzubewahren. Wird vor Ablauf dieser Frist vom Besteller mitgeteilt, dass innerhalb eines Zeitraumes von bis zu einem weiteren Jahr Bestellungen aufgegeben werden, so ist der Lieferant zur Aufbewahrung für diese Zeit verpflichtet. Andernfalls kann er frei über das Werkzeug bzw. Betriebsmittel verfügen. XIV. Gegenansprüche, Übertragbarkeit 1. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Lieferanten anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 2. Der Besteller kann Rechte aus Verträgen, die er mit dem Lieferanten geschlossen hat, nur mit Zustimmung des Lieferanten abtreten. XV. Recht des Lieferanten zum Rücktritt, Kündigung unbefristeter Verträge 1. Für den Fall eines unvorhergesehenen, vom Lieferanten nicht zu vertretenden Ereignisses, welches die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändert oder auf den Betrieb des Lieferanten erheblich einwirkt und für den Fall nachträglich sich herausstellender, nicht vom Lieferanten zu vertretender Unmöglichkeit, steht dem Lieferanten das Recht zu, vom Vertrag ganz oder zum Teil zurückzutreten, es sei denn, dem Besteller ist ein teilweiser Rücktritt nicht zuzumuten. Weitergehende gesetzliche Rücktrittsrechte werden durch diese Regelung nicht berührt. 2. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will der Lieferant vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war. 3. Unbefristete Verträge sind vom Lieferanten mit einer Frist von 3 Monaten kündbar. XVI. Datenschutz 1. Der Besteller verpflichtet sich, von allen Personen welche in seinem Namen oder in seinem Auftrag mit dem Lieferanten kommunizieren, rechtswirksame Erklärungen einzuholen, aufgrund derer diese Personen ihr Einverständnis dazu erklären, dass der Lieferant die personenbezogenen Daten dieser Personen zu Zwecken der Bearbeitung und Abwicklung bereits abgeschlossener Geschäftsvorgänge und des laufenden Geschäfts, zur Anbahnung neuer Verträge bzw. für ähnliche geschäftliche Kontakte erheben, speichern, verarbeiten und nutzen darf. Personenbezogene Daten sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Kontaktdaten wie: Name, Anschrift, Position im Unternehmen, Telefonnummer, E-Mailadresse usw. sowie Daten zu besonderen Kenntnissen, Orts- und Zeitangaben zu Besprechungen und ähnliche Daten. 2. Der Besteller verpflichtet sich, von allen Personen welche in seinem Namen oder in seinem Auftrag mit dem Lieferanten kommunizieren, rechtswirksame Erklärungen einzuholen, aufgrund derer diese Personen ausdrücklich ihr Einverständnis dazu erklären, dass der Lieferant die personenbezogenen Daten dieser Personen zu Zwecken der Bearbeitung und Abwicklung bereits abgeschlossener Geschäftsvorgänge und des laufenden Geschäfts, zur Anbahnung neuer Verträge bzw. für ähnliche geschäftliche Kontakte an Dritte übermitteln darf. 3. Der Besteller verpflichtet sich, von allen Personen welche in seinem Namen oder in seinem Auftrag mit dem Lieferanten kommunizieren, rechtswirksame Erklärungen einzuholen, aufgrund derer diese Personen ausdrücklich ihr Einverständ 75
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