Dolezych Hauptkatalog Sicher heben - Sicher transportieren Seite 574
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Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen I Allgemeine Bestimmungen 1. Geltung, Vertragsabschluss Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluss widersprechen. Gegenüber Unternehmern gelten diese Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für künftige Folgegeschäfte. Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sie werden wie auch Aufträge, Preisabreden und sonstige Vereinbarungen - insbesondere auch soweit sie diese Verkaufsbedingungen ändern - erst durch unsere ausdrückliche Bestätigung für uns verbindlich. Die dem Angebot beigefügten Verkaufsunterlagen (wie z.B. Zeichnungen, Abbildungen) sowie auch darin enthaltene oder sonstige mitgeteilte technische Daten, Bezugnahmen auf Normen, wie auch Aussagen in Werbemitteln sind keine Zusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich als solche von uns bezeichnet werden. Die enthaltenen Daten (einschließlich Gewichts- und Maßangaben) sind sorgfältig erstellt, wobei ein Irrtum vorbehalten bleibt. 2. Preise, Zahlungsbedingungen Es gelten die in unserer Auftragsbestätigung, ansonsten in unserer bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste genannten Preise zuzüglich gesetzlich gültiger Mehrwertsteuer. Soweit sich die Kosten für Material, Löhne, Hilfsstoffe oder gesetzliche Abgaben aus von uns nicht zu vertretenden Gründen im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Lieferung, soweit sich dieser auf länger als 6 Wochen beläuft, wesentlich erhöhen, sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis unter Offenlegung der ursprünglichen Kalkulation sowie spezifischer Darlegung der Erhöhung der Kostenfaktoren entsprechend dem Umfang der Kostensteigerung zu deren Ausgleich zu erhöhen. Im Verkehr mit Kunden, die nicht Unternehmer sind, sind wir hierzu nur berechtigt, wenn zwischen Vertragsabschluss und Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Diese Kunden sind in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Rücktrittserklärung hat unverzüglich in Textform zu erfolgen. Alle Zahlungen haben, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungserhalt ohne Abzug bar zu erfolgen. Nach Ablauf dieses Zahlungsziels tritt – sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist – Verzug ein. Verbraucher weisen wir darauf in den rechnungen auch noch einmal hin. Im Verzugsfall sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe nach §§ 247, 288 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen. Skontoabzug ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zulässig und bezieht sich nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht. Skontoabzug setzt in jedem Fall den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Kunden voraus. Eigenakzepte und diskontfähige Wechsel nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber an. Gutschriften über Schecks und Wechsel erfolgen vorbehaltlich des Eingangs, abzüglich der Diskontierungskosten, evtl. Bankund Einzugsspesen, mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Werden uns nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Kunden schließen und damit begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden aufkommen lassen, so sind wir berechtigt, vor der Lieferung vollständige Zahlung oder entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen bzw. nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Neben bereits eingetretenem Zahlungsverszug gilt als Nachweis einer wesentlichen Vermögensverschlechterung insbesondere eine der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns entsprechende Auskunft einer Bank, Auskunftei oder eines mit dem Kunden in Geschäftsverbindung stehenden Unternehmens mit entsprechend negativem Inhalt. Ist die Lieferung bereits erfolgt, werden alle diese betreffenden Forderungen ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsbedingungen, gegebenenfalls unter Rückgabe der Akzepte, sofort zur Zahlung fällig. Gleichfalls sind wir berechtigt, alle übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden sofort fällig zu stellen und die Einziehungsermächtigung nach Ziff. I Nr. 3 (Eigentumsvorbehalt) zu widerrufen. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von uns anerkannten Forderungen aufrechnen. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes steht dem Kunden nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche zu, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Wir behalten uns vor, bei Aufträgen unter 150 Euro einen Mindermengenzuschlag von 50 Euro zu berechnen. 574 3. Eigentumsvorbehalt Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Liefergegenständen (im Folgenden: Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen vor. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bestehen Anhaltspunkte, welche die Annahme der Zahlungsunfähigkeit des Kunden oder das Drohen einer solchen rechtfertigen, sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Be- und Verarbeitungen der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Absatzes 1 dieser Ziffer. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Absatzes 1 dieser Ziffer. Der Kunde ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und solange er nicht mit der Kaufpreiszahlung im Verzug ist, berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder sonst einzubauen. Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzeigen. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden, soweit sie von dem Dritten nicht eingezogen werden können und die Drittwiderspruchsklage berechtigterweise erhoben worden ist. Stundet der Kunde seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum der Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben. Jedoch ist der Kunde nicht verpflichtet, sich auch das Eigentum hinsichtlich der gegenüber seinem Abnehmer erst künftig entstehenden Forderungen vorzubehalten. Anderenfalls ist der Kunde zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden hiermit bereits an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Kunde ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf uns übergehen. Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Kunde bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an uns ab. Der Kunde ist bis zum Widerruf durch uns zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir sind zum Widerruf berechtigt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung nicht ordnungsgemäß nachkommt oder Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufrechts vor, hat der Kunde auf unser Verlangen unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt. Zur Abtretung der Forderungen im Übrigen ist der Kunde nicht befugt, auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung. Übersteigt der Nominalwert (Rechnungsbetrag der Ware oder Nennbetrag der Forderungsrechte) der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet. Machen wir den Eigentumsvorbehalt geltend, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn dies ausdrücklich durch uns erklärt wird. Das Recht des Kunden, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren zur Sicherung aller Ansprüche vor, die uns aus der Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden neuen Erzeugnisse, wobei wir als Hersteller gelten. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit Sachen, die dem Kunden nicht gehören, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen Materialien. Alle Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltswaren tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteiles zur Sicherung an uns ab. Solange der Kunde bereit und in der Lage ist, seinen Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachzukommen, darf er über die in unserem Eigentum bzw. Miteigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an uns abgetretenen Forderungen selbst einziehen. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und Forderungsabtretungen, auch im Wege des Forderungsverkaufes, darf der Kunde nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung vornehmen. Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Kunden unverzüglich mitzuteilen. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. Die Ausübung des Eigentumsvorbehaltes bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag. 4. Haftung Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und/oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder bei der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sogenannte wesentliche Vertragspflichten / Kardinalpflichten). Auch Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sind von dieser Haftungsbeschränkung nicht berührt. Diese Haftungsbegrenzung gilt gleichermaßen für Pflichtverletzungen durch unsere Organe und Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Die vorstehenden Haftungseinschränkungen gelten gleichermaßen für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB). Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 5. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten beider Vertragsteile – einschließlich der Zahlungspflicht des Kunden – ist Dortmund. Bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten Dortmund. 6. Deutsches Recht, Teilunwirksamkeit Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes und der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. II. Ausführung der Lieferung 1. Lieferzeit Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden, insbesondere also nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die von uns angegebenen Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich vereinbart. Ist ein Liefertermin ausdrücklich verbindlich vereinbart, so gilt er als eingehalten, wenn und soweit wir die Ware rechtzeitig versandt oder Versandbereitschaft angezeigt haben. Dies gilt nicht, wenn vertraglich ausdrücklich eine Abnahme bedungen oder wenn ausdrücklich eine Montageverpflichtung vereinbart ist. Unsere Lieferverpflichtung besteht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. Liefertermine und -fristen verlängern sich im Fall höherer Gewalt, bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Ereignisse, behördlicher Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., die außerhalb unseres Willens liegen, um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit, soweit solche Ereignisse und Umstände die Fertigung bzw. Lieferung der
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