Dolezych Hauptkatalog Sicher heben - Sicher transportieren Seite 575
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Ware beeinflussen. Gleiches gilt, wenn solche Umstände und Ereignisse bei unseren Vorlieferanten eintreten. Derartige Umstände werden wir dem Kunden unverzüglich mitteilen. Wird die Durchführung des Vertrages aufgrund solcher Ereignisse bzw. Umstände für eine Vertragspartei unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten. In allen diesen Fällen werden Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verlangen: Erforderlich sind nur solche Aus- und Einbaukosten, die unmittelbar den Ausbau bzw. die Demontage der mangelhaften Waren und den Einbau bzw. das Anbringen identischer Waren betreffen, auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und uns vom Käufer durch Vorlage geeigneter Belege mindestens in Textform nachgewiesen werden. 2. Teillieferung, Abrufaufträge Darüber hinausgehende Kosten des Käufers für mangelbedingte Folgeschäden wie beispielsweise entgangener Gewinn, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen sind keine unmittelbaren Aus-und Einbaukosten und daher nicht als Aufwendungsersatz gem. § 439 Abs. 3 BGB ersatzfähig. Dasselbe gilt für Sortierkosten und Mehraufwendungen, die daraus entstehen, dass sich die verkaufte und gelieferte Ware an einem anderen als dem vereinbarten Erfüllungsort befindet. Wir sind in für den Kunden zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Etwaige Änderungswünsche können daher nach Vertragsschluss nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart ist. Nicht vertraglich fest vereinbarte Abruftermine bzw. -mengen können wir nur im Rahmen unserer Lieferungs- bzw. Herstellungsmöglichkeiten einhalten. Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, sind wir berechtigt, sie nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu berechnen. 3. Abnahme Nimmt der Kunde die Ware nach Meldung der Versandbereitschaft nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig ab, so sind wir berechtigt, die Ware einzulagern und die uns hierdurch entstehenden eigenen bzw. Fremdlagerkosten zu berechnen oder die Ware nach Setzung einer angemessenen Nachfrist auf Kosten des Kunden an diesen zu versenden. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Kunde äußerlich erkennbare Fehler und Mängel – es sei denn, es gilt Absatz 1 – innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich oder per Telefax anzuzeigen. Innerhalb dieser Frist nicht erkennbare Mängel sind nach deren Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 4. Versand und Gefahrübergang Versandbereit gemeldetes Material muss unverzüglich entsprechend der Liefervorschrift zum Versand abgerufen werden, andernfalls sind wir ohne weiteres berechtigt, es auf Kosten des Kunden nach unserem Ermessen einzulagern sowie es sofort nach Meldung der Versandbereitschaft als ab Werk geliefert zu berechnen. Ist LKW-Abholung vorgesehen und wird das Material nicht innerhalb von 5 Tagen nach unserer dem vereinbarten Liefertermin entsprechenden Meldung der Versandbereitschaft abgeholt, sind wir berechtigt, die Ware nach eigener Wahl selbst zum Versand zu bringen. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt. Für Kunden, die Unternehmer sind, gilt: Mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Verfrachter, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes, geht die Gefahr – einschließlich der Gefahr einer Beschlagnahme – auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. In diesem Fall sind Versandwege, Beförderungs- und Schutzmittel unserer Wahl vorbehalten. Schutzmittel, gedeckte und Spezialwagen werden hierbei besonders berechnet. Der Versand erfolgt im Auftrag des Kunden. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag unserer Erklärung der Versandbereitschaft ab auf den Kunden über. Auf Wunsch des Kunden wird die Ware auf dessen Kosten durch uns gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuerund Wasserschaden sowie sonstige Risiken versichert. 5. Sach- und Rechtsmängel Wir erbringen die zugesagten Leistungen nach dem zur Zeit der Beauftragung geltenden Stand der Technik sowie den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen in Deutschland und unter Beachtung der branchenüblichen Sorgfalt. Voraussetzung für unsere Haftung für Sach- oder Rechtsmängel (nachstehend: „Mangel“) ist, dass diese nicht auf unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung, nachlässiger Behandlung oder Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel bzw. Austauschwerkstoffe durch den Kunden oder Dritte, natürlicher Abnutzung, mangelhaften Bauarbeiten, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen – soweit diese Umstände nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind – beruhen und der Kunde seinen Verpflichtungen nach Ziff. II Nr. 3 nachgekommen ist. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur dann in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht, wenn die Ansprüche des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Hat der Käufer die mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, kann er Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware („Aus- und Einbaukosten“) Der Käufer ist nicht berechtigt, für Aus- und Einbaukosten und sonstige Kosten der Nacherfüllung Vorschuss zu verlangen. Für Kunden, die Unternehmer sind, gilt ergänzend: Soweit die Ware einen Mangel aufweist, dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, hat der Kunde nach unserer Wahl Anspruch auf Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Die hierzu notwendigen Aufwendungen, wie z. B. Lohn-, Material-, Transport- und Wegekosten, tragen wir nur, soweit diese Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nachträglich an einen anderen Ort als den Sitz des Kunden verbracht wurde, es sei denn, diese Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind an uns zurückzugeben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt – unbeschadet etwaiger Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche nach Ziff. I Nr. 4 – die Vergütung zu mindern oder – sofern unsere Pflichtverletzung erheblich ist – vom Vertrag zurückzutreten. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abneh-mer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche oder die diesbezüglich in diesem Abschnitt enthaltenen Regelungen hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Wird der Kunde wegen eines Mangels der neu hergestellten Ware in Anspruch genommen, ist er verpflichtet, uns unverzüglich hierüber zu informieren. Er hat seine Abnehmer entsprechend zu verpflichten, sofern diese Unternehmer sind. Wir behalten uns vor, die vom Abnehmer gegenüber dem Kunden geltend gemachten Ansprüche im Wege des Selbsteintritts zu erfüllen. In diesem Fall gilt die Erfüllung der Ansprüche des Abnehmers als Erfüllung etwaiger Ansprüche des Kunden. Mängelansprüche verjähren nach einem Jahr. Dies gilt nicht, soweit diese auf einem uns zurechenbaren vorsätzlichen Verhalten beruhen oder soweit gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsansprüche), 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB zwingend längere Fristen vorgeschrieben sind und nicht im Falle der Arglist. Für Ersatzstücke bzw. Nachbesserung haften wir bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Verjährungsfrist. Erfolgt die Mängelrüge des Kunden zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. Für Kunden, die nicht Unternehmer sind, gilt ergänzend: Bei Vorlage von Mängeln gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht nachstehend anders geregelt. Mängelansprüche verjähren nach zwei Jahren, bei gebrauchter Ware nach einem Jahr. Dies gilt nicht, soweit Mängel auf einem uns zurechenbaren vorsätzlichen Verhalten beruhen oder soweit gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsansprüche), 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB zwingend längere Fristen vorgeschrieben sind. Für Ersatzstücke bzw. Nachbesserung haften wir bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Verjährungsfrist. 6. Rückgabe Ordnungsgemäß gelieferte und mangelfreie Produkte werden von uns nur in Ausnahmefällen und im Rahmen der Möglichkeiten nach vorheriger Vereinbarung zurückgenommen, wenn diese sich in einwandfreiem Zustand befinden und nicht aus einer Auftragsfertigung stammen. An Kosten berechnen wir 25 % des Warenwertes, mindestens aber 50 Euro. III. Urheberrechte An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen und anderen Unterlagen behalten wir uns die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen an uns zurückzugeben. Sofern wir Waren nach vom Kunden übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt der Kunde die Haftung dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Kunden Schadensersatz zu verlangen. Der Kunde verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen. IV. Eignung und Beschaffenheit, Einhaltung von Vorschriften, Schutzrechte, Rechte Dritter Alle Angaben und Auskünfte durch uns über die Beschaffenheit, Eignung und Anwendbarkeit der Waren befreien den Kunden, der Unternehmer ist, nicht von der Durchführung eigener Prüfungen und eigener Versuche. Der Kunde, der Unternehmer ist, ist für die Beachtung etwaiger gesetzlicher, behördlicher und anderer Vorschriften bei der Anwendung der bei uns erworbenen Ware in dem Bestimmungs- und Nutzungsgebiet selbst verantwortlich. Wir sichern nicht zu, dass die gelieferten Produkte außerhalb Deutschlands nicht gegen (insbesondere Schutz-) Rechte Dritter verstoßen. Dies ist durch den Kunden jeweils selbst zu überprüfen. Für Lieferungen innerhalb Deutschlands sichern wir zu, dass uns nicht bekannt ist, dass Rechte Dritter der Nutzung der Gegenstände entgegenstehen. Werden bei der Herstellung von uns im Auftrag des Kunden dessen Muster, Zeichnungen oder sonstige Angaben verwendet, sichert der Kunde uns damit zu, dass dadurch keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Kunde stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen etwaiger sich aus der Verwendung der Muster, Zeichnungen oder sonstigen Angaben eventuell ergebender Rechtsverletzungen frei. V. Zusätzliche Bedingungen für Exportgeschäfte Soweit nicht diese Verkaufsbedingungen oder besondere Vereinbarungen etwas anderes bestimmen, gelten für unsere Verkaufsverpflichtungen die in den Incoterms festgelegten internationalen Handelsklauseln in der am Tage der Auftragsbestätigung gültigen Form. Es gelten die in unserer Auftragsbestätigung festgelegten Preise. Unsere Preise setzen normale, unbehinderte Transportverhältnisse, bei Beförderung auf dem Wasserweg z. B. unbehinderte Schifffahrt, voraus. Mehrkosten, die durch unvollständige Ladung oder Behinderung der Transportverhältnisse entstehen, trägt der Kunde. Zölle, Konsulatskosten, Frachten, Versicherungsprämien und andere Nebenkosten werden, wenn sie im vereinbarten Preis enthalten sind und sich nach Vertragsschluss erhöhen oder falls sie neu entstehen, insoweit vom Kunden getragen. Das gleiche gilt für die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Versand auf einem anderen als dem vorgesehenen Transportweg erforderlich wurde. Falls nicht anders vereinbart, ist die Zahlung sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig. Bei Transportschäden hat der Kunde unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen, da andernfalls Ansprüche gegen die Verkehrsträger und Versicherer entfallen. Diese Bedingungen gelten für fobVerkäufe und sinngemäß für andere Verkäufe, insbesondere für franco-Schiff oder cif-Bezugshafen. In Zweifelsfällen gilt die deutsche Fassung unserer Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen ausschließlich. Dortmund, Stand: November 2019 7. Maße, Gewichte, Güte Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind im handelsüblichen oder im Rahmen der DIN-Vorschriften zulässig. Die Gewichte werden von den Wiegemeistern auf unseren geeichten und unter laufender Kontrolle stehenden Waagen festgestellt und sind für die Berechnung maßgebend. Bei Lieferung in Wagenladungen ist das Gesamtgewicht der Ladung für die Berechnung maßgebend. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten sind verhältnismäßig auf diese zu verteilen. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegeprotokolls. Sehr geehrter Kunde, auch unter Kaufleuten müssen leider im Juristen-Deutsch verfasste Regeln genannt werden. Wir versichern Ihnen jedoch, dass wir Sie – unseren Kunden – als die Nr. 1 unserer Geschäftsbeziehung sehen. Bei irgendwelchen Meinungsverschiedenheiten können Sie sicher sein, dass Sie in uns einen zuvorkommenden und kulanten Partner haben! 575
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