Wesco-Designbook Strona 69
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Allg. Verkaufs- und Lieferbedingungen der M. Westermann & Co. GmbH, Bahnhofstraße 205, 59759 Arnsberg für den kaufmännischen Verkehr § 1 Allgemeines, Geltungsbereich (1) Unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „Verkaufsbedingungen“) gelten ausschließlich; entgegenstehende, von unseren Verkaufsbedingungen abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender, von unseren Verkaufsbedingungen abweichender oder ergänzender Bedingungen des Kunden diesen nicht widersprechen oder die Lieferung oder sonstige Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. (2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. (3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB. (4) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. Sofern nicht anders vereinbart, gelten unsere Verkaufsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung, des Auftrags oder des anderweitigen Vertragsschlusses in ihrer jeweils gültigen Fassung, sofern wir den Kunden spätestens zu diesem Zeitpunkt über die neue Fassung unserer Verkaufsbedingungen informieren. (5) Soweit in diesen Verkaufsbedingungen Schriftform oder eine schriftliche Erklärung vorgeschrieben ist, ist auch die Textform (insbesondere E-Mail und Fax) ausreichend. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt. § 2 Angebot, Annahmefrist, Angebotsunterlagen (1) Unsere Angebote sind freibleibend. Produktbeschreibungen und -präsentationen in Katalogen, auf Internetseiten, in technischen Dokumentationen und sonstigen Unterlagen stellen kein bindendes Angebot im Rechtssinne dar. (2) An allen in Zusammenhang mit der Bestellung oder der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen wie z.Bsp. Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Als „vertraulich“ bezeichnete Unterlagen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch uns an Dritte weitergegeben oder diesen sonst zugänglich gemacht werden. (3) Ist die Bestellung oder der Auftrag des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. § 3 Preise, Zahlungsbedingungen (1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere bei Vertragsschluss jeweils aktuellen Preise „ab Lager“ (ohne Verpackung und Transport). Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen oder sonst an einen anderen Ort als den Erfüllungsort (vgl. § 5 Abs. 1 dieser Verkaufsbedingungen) versandt, trägt dieser die Fracht- und Transportkosten sowie die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentlichen Abgaben trägt der Kunde. (2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisangaben eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen. (3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. (4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungszugang zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Voraussetzungen und Folgen des Zahlungsverzugs. (5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Die Rechte des Kunden bei Mängeln bleiben unberührt. § 4 Lieferung, Lieferfrist (1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart oder von uns bei Annahme der Bestellung oder des Auftrags angegeben. Andernfalls beträgt die Lieferfrist ca. 2 Wochen ab Vertragsschluss. (2) Sofern wir Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer unter der Voraussetzung, dass wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen und das Ausbleiben der Lieferung nicht zu vertreten haben oder weder uns noch unseren Zulieferer am Ausbleiben der Lieferung ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. (3) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Verletzt der Kunde schuldhaft Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. (4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaige Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten. (5) Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist. (6) Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, haften wir nach den Regelungen in § 7 dieser Verkaufsbedingungen. Vorbehaltlich dieser Regelungen in § 7 der Verkaufsbedingungen kann der Kunde für jede vollendete Woche Verzug pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes (Nettopreis), maximal jedoch 5 % des Lieferwertes (Nettopreis) der verspätet gelieferten Ware verlangen. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. § 5 Erfüllungsort, Gefahrenübergang (1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Lager“ vereinbart, wo sich auch der Erfüllungsort befindet. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Der Übergabe steht der Annahmeverzug des Kunden gleich. (2) Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen oder sonst an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt, so geht mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. § 6 Mängelhaftung (1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 381 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat die Untersuchung in jedem Fall vor der Verarbeitung stattzufinden. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, hat der Kunde uns diesen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Offensichtliche Mängel sind in jedem Fall innerhalb von fünf (5) Werktagen (außer samstags, sonn- und feiertags) ab Lieferung und nicht erkennbare Mängel innerhalb derselben Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, so ist unsere Haftung für den nicht, nicht rechtzeitig und/oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. (2) Soweit die gelieferte Ware einen Mangel aufweist, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, werden wir nach unserer Wahl die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nachbessern oder eine neue mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Die Nacherfüllung beinhaltet nicht den Ein- und/oder Ausgabe der Sache, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. Im Fall der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, alle zu deren Zweck erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten zu tragen bzw. zu erstatten, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir von dem Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüfungs- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, der fehlende Mangel war für den Kunden nicht erkennbar. (3) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. (4) Der Kunde hat uns die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben und uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, die Nacherfüllung zu erbringen, Im Falle der Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. (5) Der Kunde kann den Mangel in dringenden Fällen oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden selbst beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Kunde hat uns hiervon unverzüglich und nach Möglichkeit vorher zu benachrichtigen. Das Recht zur Selbstvornahme auf unsere Kosten besteht nicht, wenn wir nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung zu verweigern. (6 ) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine für die Nacherfüllung vom Kunden gesetzte angemessene Frist fruchtlos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären oder eine Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht. (7) Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde. (8) Mängelansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 7 und sind im Übrigen ausgeschlossen. (9) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Abs. 3 BGB sowie § 445b BGB bleiben unberührt. (10) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche nach § 7 Abs. 1 und 3 dieser Verkaufsbedingungen verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen. § 7 Sonstige Haftung (1) Wir haften – gleich nach welchem Rechtsgrund – nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. (2) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; im Fall einfacher Fahrlässigkeit ist aber die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und wenn der Kunde auf deren Erfüllung vertraut hat und auch vertrauen durfte. (3) Die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, die Übernahme einer Garantie und das arglistige Verschweigen eines Mangels. (4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Rücktritts- bzw. Kündigungsrechts. (5) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in diesem § 7 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB sowie auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. (6) Die Haftungsregelungen in diesem § 7 gelten auch bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden wir nach den gesetzlichen Bestimmungen zu vertreten haben. (7) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. § 8 Eigentumsvorbehaltssicherung (1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) vor. (2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Kaufsache aufgrund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. In einem Herausgabeverlangen durch uns liegt zugleich die Erklärung des Rücktritts vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. (3) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. (4) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch an Dritte zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Ein- oder Zugriffen Dritter in unser Vorbehaltseigentum oder die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren hat der Kunde den Dritten auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. (5) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. (6) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache oder deren Vermischung oder Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen, so dass wir als Hersteller gelten. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die daraus entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an dem neuen Erzeugnis im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (FakturaEndbetrages einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten, vermischten und/oder verbundenen Sachen zur Zeit der Verarbeitung, Vermischung bzw. Verbindung. Für das durch Verarbeitung, Vermischung und/oder Verbindung entstehende Erzeugnis gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Kaufsache. Der Kunde verwahrt unser an dem Erzeugnis entstandenes Alleineigentum oder Miteigentum für uns. (7) Der Kunde tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer gesicherten Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Kaufsache und/oder des aus deren Verarbeitung, Vermischung und/oder Verbindung entstandenen Erzeugnisses gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Dies gilt auch für Forderungen, die durch Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Absatz 4 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen. (8) Zur Einziehung der abgetreten Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist, auch sonst kein Mangel der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und wir nicht den Eigentumsvorbehalt gemäß Absatz 2 geltend machen. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen. (9) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. § 9 Gerichtsstand, Erfüllungsort (1) Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. (2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. (3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. Stand: April 2019 135
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