Eichinger Industrie GmbH - Hauptkatalog Pagina 43
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I. Allgemeines 1. Lieferungen, Leistungen und Angebote einschließlich sonstiger Nebenleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Abnehmers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. 2. Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und Zusicherungen, die vor und bei Aufnahme der Bestellung getroffen werden, sind nur wirksam wenn sie schriftlich niedergelegt werden. 3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Geringe Änderungen der Konstruktion und der Ausführung behalten wir uns vor. II. Preise und Zahlungsbedingungen 1. Die Preise unserer Preislisten sind freibleibend und gelten frei Haus Deutschland, unverpackt und ohne Abladen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt, sofern die Preislisten nicht ausdrücklich Bruttopreise ausweisen. 2. Unsere Rechnungen sind 8 Tage nach Lieferung zur Bezahlung ohne jeden Abzug fällig. Hinsichtlich der Skontierung verweisen wir auf die einzelnen Rechnungen. 3. Mitarbeiter der Firma sind nicht berechtigt Zahlungen entgegenzunehmen. Zahlungen mit befreiender Wirkung können nur unmittelbar an den Geschäftsführer der Firma oder auf ein von der Firma angegebenes Konto erfolgen. 4. Bei Zahlungsverzug sind wir ohne weiteren Nachweis berechtigt, Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. 5. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt stets nur zahlungshalber. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertsteilung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. III. Liefer- und Leistungszeiten 1. Liefer-, Leistungstermine oder -fristen, die verbindlich, oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. 2. Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor vollständiger Klarsteilung der Einzelheiten des Auftrages. 3. Der Auftraggeber kann vier Wochen nach Überschreitung einer unverbindlichen Liefer- oder Leistungszeit den Auftragnehmer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern bzw. zu leisten. 4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Lieferung bzw. Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Auftragnehmers oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Auftragnehmer hat auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Auftragnehmer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 5. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt. 6. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so kann der Auftraggeber vom Vertag zurücktreten, sofern er eine Nachfrist von sechs Wochen gesetzt hat, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Auftragnehmer beginnt. 7. Sofern der Auftragnehmer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers. 8. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. 2. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer/Auftragnehmer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Verkäufers/Auftragnehmers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkaufer/Auftragnehmer übergeht. Der Käufer/Auftraggeber verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers/Auftragnehmers unentgeltlich. 3. Der Käufer/Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer/ Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer/ Auftragnehmer ab. Der Käufer/Auftraggeber wird widerruflich ermächtigt, die an den Verkäufer/Auftragnehmer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer/Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. 4. Zur Abtretung der Forderungen – einschließlich des Forderungsverkaufs an Factoring-Banken – ist der Käufer/Auftraggeber nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers/Auftragnehmers berechtigt. Auf berechtigtes Verlangen und bei Zahlungsverzug ist der Käufer/Auftraggeber verpflichtet die Namen der Drittkäufer bzw. der Abtretungsempfänger bekannt zugeben sowie die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen herauszugeben. 5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer/Auftraggeber auf das Eigentum des Verkäufers/Auftragnehmers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. 6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers/Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer/Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung oder Herausgabeansprüche des Käufers/ Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer/Auftragnehmer liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrage. 7. Soweit der Wert der gewährten Sicherheiten den Wert der zu sichernden Forderungen nachhaltig um mehr als 10 % übersteigt, wird der Verkäufer/Auftragnehmer auf Verlangen die Sicherheiten nach seiner Wahl insoweit freigeben. VI. Gewährleistung 1. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. 2. Die Gewährleistung ist grundsätzlich auf die Nachbesserung beschränkt. Der Verkäufer/Auftragnehmer kann statt der Nachbesserung auch die Ersatzlieferung wählen. 3. Ist eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, so kann das Recht auf Minderung oder Wandlung geltend gemacht werden. 4. Sonstige Ansprüche sind ausgeschlossen. Das Recht auf Schadensersatz wegen Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt jedoch unberührt. VII. Haftungsbeschränkung Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß, aus Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und aus unerlaubter Handlung, sind sowohl gegen den Verkäufer/Auftragnehmer als auch dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt ½ Jahr. VIII. Werklieferungsverträge 1. Werklieferungsverträge über nicht vertretbare Sachen (Sonderanfertigungen) können von beiden Teilen nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. 2. Wird aus einem Grund gekündigt, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, so steht diesem nur eine Vergütung für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu. 3. In allen anderen Fällen behält der Auftragnehmer den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Vorbehaltlich eines anderen Nachweises durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer berechtigt, ohne weiteren Nachweis 20 % der vereinbarten Vergütung oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu verlangen. IV. Gefahrübergang IX. Aufrechnung, Zurückbehaltung Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Auftragnehmers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Auftragnehmers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. 1. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. 2. Zurückbehaltungsrechte, die auf anderen Vertragsverhältnissen beruhen, sind ausgeschlossen. V. Rücktrittsrecht 1. Bei nach Vertragsabschluß eintretender Vermögensverschlechterung des Auftraggebers, etwa bei Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens, bei Ersuchen und Durchführung des außergerichtlichen Vergleichs, bei fruchtlosen Vollstreckungsmaßnahmen oder bei Wechsel- und Scheckprotesten oder ähnlichen Vorfällen, die im Bereich des Auftraggebers vorkommen, sind wir zum Rücktritt von sämtlichen noch nicht abgewickelten Verträgen berechtigt. 2. In den oben genannten Fällen sind wir berechtigt, Waren, die aufgrund des unter VI. vereinbarten Eigentumsvorbehaltes in unserem Eigentum stehen, bis zur Höhe sämtlicher für uns noch offenstehender Forderungen zurückzunehmen. VI. Eigentumsvorbehalt 1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer/Auftragnehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer/Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, behält sich der Verkäufer/Auftragnehmer das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor (Vorbehaltsware). Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Sonstiges 1. Für diese Geschäftsbedingen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer/Auftragnehmer und Käufer/Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bestimmungen des Haager Kaufrechts sind ausgeschlossen. 2. Soweit der Käufer/Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger öffentlichrechtlichen Sondervermögens ist, ist Neumarkt i.d.OPf. ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. 3. Sind einzelne oder vorgenannte Bestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im übrigen Wirksam. An Stelle der nichtigen Bestimmungen soll gelten, was dem gewollten Zweck in gesetzlich erlaubtem Sinne am nächsten kommt. Berechnet werden die am Tag der Lieferung gültigen Preise. Die Preise verstehen sich netto, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Bestellungen unter 20,- Euro Nettowert wird ein MindermengenZuschlag von 20,- Euro berechnet. 43
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