Schake - Absperrtechnik Katalog Página 112
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(2) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstandigen beruflichen Tatigkeit handelt. (3) Der Einbeziehung von Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit widersprochen. lhre Einbeziehung bedarf stets einer ausdrücklichen Vereinbarung. 2️. Anwendbares Recht Vertragsverhältnisse, in welche diese Lieferbedingungen einbezogen wurden, richten sich ausschließlich nach deutschem Recht, einschließlich des in Deutschland ratifizierten oder unmittelbar geltenden internationalen und europäischen Rechts, jedoch unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). 3. Angebot und Vertragsschluss (1) Uns von dem Vertragspartner übermittelte Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. (2) Der Vertrag kommt im Zweifel mit dem lnhalt unserer Auftragsbestätigung zustande. (3) Alle Vertragsinhalte bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. Durch unser Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben des Vertragspartners kommt weder ein Vertrag zustande noch wird ein geschlossener Vertrag hierdurch abgeändert. 4. Mängelrügen Mängelrügen im Sinne des § 377 HGB sind nur beachtlich, wenn sie in Textform erfolgen und die Mängel so konkret bezeichnet wurden, dass ihre Erheblichkeit beurteilt werden kann. 5. Selbstbelieferungsvorbehalt Unsere Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, es sei denn, die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung ist von uns zu vertreten. 6. Preise, Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht (1) Unsere Preise verstehen sich ab Werk zzgl. Fracht und der jeweils geltenden Umsatzsteuer. (2) Unsere Rechnungen sind binnen acht Tagen ab Zugang und ohne Abzug zur Zahlung fällig. (3) Der Vertragspartner kann gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten oder in einem Rechtsstreit entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen. Der Vertragspartner ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, soweit sein Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis herrührt. 7. Gefahrübergang bei Versendung Wird die Ware auf Wunsch des Vertragspartners an diesen oder einen Dritten versandt, so geht mit Verlassen des Werkes/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Vertragspartner über. Dies gilt unabhangig davon, wer die Frachtkosten tragt. 8. Eigentumsvorbehalt (1) Bis zur endgültigen Zahlung sämtlicher auf der Grundlage der Geschaftsverbindung entstandenen Forderungen bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung fur die Saldoforderung. (2) Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber bis zur Hohe eines zu unseren Gunsten bestehenden Saldos an uns ab. Wir ermächtigen den Vertragspartner widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder über sein Vermögen ein lnsolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. 9. Verjährung von Mangelansprüchen Die Verjährungsfrist fur Mangelansprüche beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz eine Unabdingbarkeit zwingend vorschreibt oder eine Verkürzung von Verjährungsfristen nach der Rechtsprechung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam erfolgen kann. lnsbesondere gilt dies nicht so weit fur Ansprüche gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen fur Bauwerke), 478, 479 (Lieferantenregress) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen geregelt sind sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. 10. Haftung Für eine Verletzung von Leben oder Gesundheit, vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln sowie Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz haften wir stets uneingeschrankt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist unsere Haftung für Vermögensschaden, die nicht auf einer Verletzung von Leben oder Gesundheit beruhen, auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentlich sind Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut hat und vertrauen durfte. 11. Gerichtsstand (1) Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, so ist Hagen in Nordrhein-Westfalen Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, in welches diese Lieferbedingungen einbezogen wurden; zusätzlich bestehende gesetzliche Gerichtsstände werden hiervon nicht berührt. (2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht fur Ansprüche, die unabhängig von dem Streitwert den Amtsgerichten zugewiesen sind; sie gilt ferner nicht, sofern das Gesetz einen anderweitigen ausschließlichen Gerichtsstand begründet.
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