RIEGLER - Safety Page 70
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Gesetze und Verordnungen Sicherheitskupplungen erfüllen folgende Gesetze und Verordnungen BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG BETRSICHV Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des ArbSchG die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln. Dabei hat er insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden. Abschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften für Arbeitsmittel § 3 Gefährdungsbeurteilung (1) Der Arbeitgeber hat die nach den allgemeinen Grundsätzen des § 4 des ArbSchG erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit den Beschäftigten nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind. § 4 Anforderungen an die Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel (1) ARBEITSSTÄTTENVERORDNUNG ARBSTÄTTV Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhanges entsprechend so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. § 3 Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten (1) DRUCKGERÄTERICHTLINIE 97/23/EG Gegebenenfalls sind die Druckgeräte so auszulegen und mit Ausrüstungsteilen auszustatten bzw. für eine entsprechende Ausstattung vorzubereiten, dass ein sicheres Füllen und Entleeren gewährleistet ist; hierbei ist insbesondere auf folgende Gefahr zu achten: c) beim Füllen und Entleeren: gefährdendes An- und Abkoppeln. Anhang I: Grundlegende Sicherheitsanforderungen 2.9 Füllen und Entleeren DIN EN ISO 4414 Die Anlage muss so ausgelegt sein, dass eine sichere Trennung von den Energiequellen (siehe ISO 12100-1, 5.5.4) ermöglicht wird. In Pneumatikanlagen kann dies z.B. erfolgen durch: Trennung 5.2.8 Sichere Trennung von den Energiequellen der Versorgung durch ein geeignetes Absperrventil, das feststellbar sein sollte und zugäng- lich sein muss, ohne eine Gefährdung hervorzurufen, oder Trennung und Druckentlastung der Anlage mittels eines geeigneten Absperrventils mit Druckentlastungseinrichtung, das gegebenfalls abschließbar sein muss. Schnelltrennkupplungen müssen so ausgewählt und eingebaut sein, dass sie, wenn sie gekuppelt oder entkuppelt werden, a) nicht in gefahrbringender Weise kuppeln oder entkuppeln; b) Druckluft oder Partikel nicht in gefahrbringender Weise ausstoßen; c) mit Druckentlastung versehen sind, wenn die Möglichkeit einer Gefährdung besteht. 5.4.5.8 Schnelltrennkupplungen 63
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