RIEGLER - Safety Page 46
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Gesetze und Verordnungen Manometer in Sicherheitsausführung erfüllen folgende Gesetze und Verordnungen MASCHINENRICHTLINIE MASCHRL 2006/42/EG Die verschiedenen Teile der Maschine und ihre Verbindungen untereinander müssen den bei der Verwendung der Maschine auftretenden Belastungen standhalten. 1.3.2 Bruchrisiko beim Betrieb Wenn trotz der ergriffenen Maßnahmen das Risiko des Berstens oder des Bruchs von Teilen weiter besteht, müssen die betreffenden Teile so montiert, angeordnet und/oder gesichert sein, dass Bruchstücke zurückgehalten werden und keine Gefährdungssituationen entstehen. DRUCKGERÄTERICHTLINE 97/23/EG Behälter, Rohrleitungen, Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und druckhaltende Ausrüstungsteile. Druckgeräte umfassen auch alle gegebenenfalls an drucktragenden Teilen angebrachten Elemente, wie z.B. Flansche, Stutzen, Kupplungen, Trageelemente, Hebeösen, usw. Einrichtungen, die zum Schutz des Druckgerätes bei einem Überschreiten der zulässigen Grenzen bestimmt sind. Diese Einrichtungen umfassen Einrichtungen Artikel 1 2.1 Druckgeräte (Definition) 2.1.3 „Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion“ zur unmittelbaren Druckbegrenzung wie Sicherheitsventile,..., gesteuerte Sicherheitseinrichtungen und Begrenzungseinrichtungen, die entweder Korrekturvorrichtungen auslösen oder ein Abschalten und Sperren bewirken, wie Druck-, Temperatur- oder Fluidniveauschalter, sowie meß- und regeltechnische Schutzeinrichtung. In den Fällen, in denen – unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Bedingungen – die zulässigen Grenzen überschritten werden könnten, ist das Druckgerät mit geeigneten Schutzvorrichtungen auszustatten bzw. für eine entsprechende Ausstattung vorzubereiten, sofern das Gerät nicht als Teil einer Baugruppe durch andere Schutzvorrichtungen geschützt wird. Anhang I: Grundlegende Sicherheitsanforderungen 2.10. Schutz vor Überschreiten der zulässigen Grenzen des Druckgerätes Zu den geeigneten Schutzvorrichtungen und Kombinationen von Schutzvorrichtungen zählen: a) Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion im Sinne von Artikel 1 Nummer 2.1.3; b) gegebenenfalls geeignete Überwachungseinrichtungen wie Anzeige- und/oder Warnvorrichtungen, die es ermöglichen, dass entweder automatisch oder von Hand gemessene Maßnahmen ergriffen werden, um für die Einhaltung der zulässigen Grenzen des Druckgerätes zu sorgen. 39
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