PRESSOL Katalog Werkstatttechnik Seite 245
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und die Ware herauszuverlangen. 5. Soweit der Kunde die Ware umbildet oder verarbeitet, erfolgt dies stets im Namen und im Auftrag für uns. Wird die Verarbeitung bzw. Umbildung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vorgenommen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird. 6. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern oder zu vermieten. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm durch die Weiterveräußerung oder Vermietung gegen andere erwachsen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde die Ware ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung bzw. Umbildung weiterveräußert oder vermietet hat. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung bleibt der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen,solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. Ferner verpflichten wir uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. 7. Mängelfeststellung 1. Für Mängel der Ware leisten wir dem Kunden zunächst nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt. 2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl insbesondere Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. 3. Der Kunde muss offensichtliche Mängel der Ware innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang der Ware, bei Fehlmengen sofort bei Empfang uns gegenüber schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung etwaiger Mängelansprüche, insbesondere auf Nacherfüllung, Minderung oder Rücktritt ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. 4. Wählt der Kunde wegen eines Mangels der Ware nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben. 5. Soweit der Kunde die Ware selber gebraucht oder die Ware ausschließlich an Unternehmer weiterverkauft wird, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche – unter dem Vorbehalt, dass der Kunde uns den Mangel gemäß Absatz 3. dieser Bestimmung rechtzeitig anzeigte – ein Jahr ab Ablieferung der Ware. 6. Bei Zahlungsverzug und Kreditverfall des Kunden können wir die Erfüllung von Mängelansprüchen verweigern, bis der Kunde seine Zahlungspflicht in dem Umfang erfüllt hat, die dem Rechnungswert unserer gelieferten Ware abzüglich einer vorhandenen Mängeln entsprechenden Kaufpreisminderung entspricht. 7. Die vorstehenden Absätze 1. bis 6. dieser Bestimmung stellen keine Garantieerklärungen von unserer Seite dar. Etwaige Ansprüche der Kunden aufgrund der von uns gesondert abgegebenen Garantieerklärungen bleiben unberührt. 8. Haftungsbeschränkungen 1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. 2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche der Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. 3. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist. J 9. Abtretungs- und Verpfändungsverbot 1. Der Kunde darf Forderungen, die ihm aus der Geschäftsbeziehung gegenüber uns zustehen, ohne unsere vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder abtreten noch verpfänden. 10. Gerichtsstand 1. Der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist Freiburg. 2. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. 3. Wir sind jedoch berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen. 11. Anzuwendendes Recht 1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 2. Die Haager Konvention vom 01.07.1964 betreffend Einheitliche Gesetze über den internationalen Kauf und das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (UN-Kaufrecht) finden keine Anwendung. Stand: 26.09.2011 245
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