SKYLOTEC Katalog Absturzsicherungssysteme Seite 25
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TECHNISCHE GRUNDLAGEN NORMEN UND REGELN Anschlageinrichtungen (AEs) nach EN 795 TYP A, C, D, die nach der Montage ein Teil eines Bauwerkes sind und deren Demontage die Leistungsfähigkeit des Gebäudes vermindern, fallen gemäß des Durchführungsbeschlusses 2018/2181 der europäischen Kommission vom 24. Nov. 2015 nicht mehr unter die EU-Verordnung 425/2016. Somit besitzen diese Anschlageinrichtungen keine europäische Zulassung gemäß EN 795:2012. Die Bundesrepublik Deutschland hat aufgrund der fehlenden europäischen Regelung (hEN oder EAD) diese Anschlageinrichtungen als ungeregelte Bauprodukte in die Musterverwaltungsvorschrift “Technische Baubestimmungen” (MVV TB) aufgenommen. Diese nicht europäisch harmonisierten AEs benötigen als ungeregeltes Bauprodukt für den Einbau einen nationalen Verwendbarkeitsnachweis gemäß den gültigen technischen Baubestimmungen. Folgende Verwendbarkeitsnachweise sind zulässig: • Berechnung des statischen Systems gemäß gültiger Normen • allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) • European technical Assessment (ETA) • allgemeines bautechnisches Prüfzeugnis (abP) • Zustimmung im Einzelfall Bei Anschlageinrichtungen mit einer ETA oder abZ muss die Montage, das Zusammenfügen von mehreren Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen, von baulichen Anlagen als eine weitere Besonderheit berücksichtigt werden. Die Kombination, der sogenannte Nachweis der Anwendbarkeit von den einzelnen Bauprodukten, wie z.B. Anschlagpunkt, Verankerung (Dübel, Schrauben, etc.), Verankerungsuntergrund (Beton, Stahltrapezblech, etc.) und Belastungsrichtung wird in der Bauartgenehmigung definiert. Es gibt zwei Arten von Bauartgenehmigungen, die allgemeine Bauartgenehmigung (aBG) und die vorhabengezogene Bauartgenehmigung, die die Abweichungen von der aBG oder einen speziellen Anwendungsfall beschreibt. Bei den Anschlageinrichtungen werden sowohl die Bauprodukte (Anschlagpunkt, Verankerung, Untergrund) als auch die Bauarten (Einbau, Anwendung) durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) in der abZ, die zugleich die aBG umfasst, geregelt. Beide Zulassungsdokumente (abZ oder ETA) regeln den Vertrieb und die Montage von Bauprodukten ohne harmonisierte Norm. Der wesentliche Unterscheid beider Dokumente besteht in Ihrer Gültigkeit und ihrer Kennzeichnung. Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) ist nur in Deutschland gültig und das Bauprodukt wird durch das „Ü-Zeichen“ gekennzeichnet. Die europäische technische Bewertung (ETA) ist allen EU-Mitgliedsstaaten, sowie in der Schweiz und der Türkei anerkannt. Die Bauprodukte werden mit einem „CE-Zeichen“ gekennzeichnet. Beide Zulassungen sind in Deutschland gleichwertig. Gültigkeit der EN 795:2012 TYP A,C, D: Aufgrund der fehlenden europäischen Regelung (hEN oder EAD) für Anschlageinrichtungen haben mehrere europäische Länder die Teile der EN 795:2012, die sich mit den Typen A, C und D befassen, teilweise oder vollständig in ihr nationales bautechnische Regelwerk übernommen. Somit ist die EN 795: 2012 TYP A, C, D außerhalb von Deutschland zurzeit in Verbindung mit untergrundspezifischen dynamischen und statischen Versuchen immer noch Teil des Zulassungsprozesses für Anschlageinrichtungen. SKYLOTEC 25
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