HEWI Katalog Sanitär Seite 802
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Allgemeine Verkaufsbedingungen den Fall, dass er im Verhältnis zu seinem Kunden Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/oder Abs. 3 BGB und/oder § 475 Abs. 4 und/oder Abs. 6 BGB tragen muss), - nach § 478 BGB (Sonderbestimmungen für den Unternehmerregress im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs), sowie - unsere Verpflichtung, die zum Zwecke der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/oder Abs. 3 BGB erforderlichen Aufwendungen zu tragen, sofern es sich bei der von uns verkauften Ware um eine neu hergestellte Sache handelt, wobei ein solcher Anspruch voraussetzt, dass der Nacherfüllungsanspruch nach § 439 Abs. 1 BGB nicht nach Maßgabe dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen verjährt ist. 2. Unsere Haftung für Schäden oder vergebliche Aufwendungen des Kunden tritt nur ein, wenn der Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen a) durch schuldhafte Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht), verursacht worden oder b) auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung zurückzuführen ist. 3. Haften wir gemäß Ziffer VI.2. dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften jedoch auch in diesem Fall nicht auf entgangenen Gewinn. Für Verzugsschäden gilt Ziffer III.6. dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies gleichermaßen auch im Hinblick auf die persönliche Haftung unserer Organe, Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 7. Die vorstehenden Bestimmungen in Ziffer VI. dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten vorbehaltlich - § 445a BGB (Rückgriff des Kunden bei uns für den Fall, dass er im Verhältnis zu seinem Kunden Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/oder Abs. 3 BGB und/oder § 475 Abs. 4 und/oder Abs. 6 BGB tragen muss); - § 478 BGB (Sonderbestimmungen für den Unternehmerregress im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs); sowie vorbehaltlich - der von uns zum Zwecke der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/oder Abs. 3 BGB zu tragenden Aufwendungen, sofern es sich bei der von uns verkauften Ware um eine neu hergestellte Sache handelt auch für Ansprüche des Kunden auf Ersatzvon Aufwendungen. VII. Garantien Von Kunden gewünschte Garantien und/oder Zusicherungen müssen stets in unserem Vertragsabschlussdokument als solche besonders ausgewiesen sein. Insbesondere begründen schlagwortartige Bezeichnungen, die Bezugnahme auf allgemein anerkannte Normen, die Verwendung von Waren- oder Gütezeichen oder die Vorlage von Mustern oder Proben für sich allein nicht die Übernahme einer Garantie oder Zusicherung. tet, den eingezogenen Betrag bis zur Höhe unserer Forderungen an uns abzuführen. 4. Die Be- und Verarbeitung der Ware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950BGB, ohne dass hieraus Verpflichtungen für uns erwachsen. Bei der Verbindung oder Vermischung mit anderen Waren steht uns das Miteigentum an dem neuen Gegenstand im Verhältnis des Rechnungswertes der unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zum Rechnungswert der anderen verwendeten oder der neu geschaffenen Waren zu. 5. Für den Fall der Bezahlung auf Scheckbasis bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zur unwiderruflichen Kontengutschrift bei uns bestehen. 6. Bei Zugriffen Dritter auf die von uns gelieferten Waren oder aus der Verbindung oder Vermischung mit unseren Waren neu geschaffenen Waren, insbesondere bei Pfändungen, der Ausübung von Unternehmerpfandrechten oder im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist der Kunde verpflichtet, uns dies schriftlich mitzuteilen sowie Dritte unverzüglich auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Gleiches gilt für Forderungspfändungen Dritter in Forderungen des Kunden, soweit sie nach Ziffer VIII.3 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen an uns abgetreten sind. 7. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. IX. Retouren 4. Die vorstehenden in Ziffer VI.2. bis VI.3. dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung (a) nach dem Produkthaftungsgesetz, (b) wegen Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware, (c) wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, (d) für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie (e) für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder einer vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen. 5. Die Pflicht des Kunden zur Schadensminderung nach § 254 BGB bleibt unberührt. Jegliche Vereinbarung des Kunden mit seinen Abnehmern, die die gesetzliche Haftung des Kunden zu seinem Nachteil verschärft, stellt einen Verstoß gegen diese Schadensminderungspflicht dar und führt – soweit die gesetzliche Haftung des Kunden zu seinem Nachteil verschärft wurde – zu einem Ausschluss eines Ersatzanspruches gegen uns. 6. Wir sind wegen der Verletzung der dem Kunden gegenüber obliegenden vertraglichen und/oder vorvertraglichen Pflichten ausschließlich nach den Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Jeder Rückgriff auf konkurrierende Anspruchsgrundlagen, z.B. Verschulden bei Vertragsabschluss gemäß § 311 Abs. 3 BGB, positiver Vertragsverletzung gemäß § 280 BGB oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 BGB ist ausgeschlossen. Soweit die 798 | HEWI Sanitär VIII. Eigentumsvorbehalt 1. Gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zum vollständigen Ausgleich aller unserer Forderungen gegen den Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund sie bestehen, einschließlich der erst künftig fällig werdenden Haupt- und Nebenforderungen. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo. 2. Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware nur unter der Voraussetzung veräußern, dass er sich nicht in Zahlungsverzug befindet und er seine aus dem Weiterverkauf gegenüber dem Abnehmer bestehende Entgeltforderung in Höhe der bei uns offenen Forderungen im Voraus abtritt. Wir nehmen die Abtretung an. 3. Der Kunde tritt hiermit sicherungshalber die ihm aus der Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zustehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten in voller Höhe und unwiderruflich an uns ab. Die Vorausabtretung wird von uns mit Auslieferung der Ware an den Kunden angenommen. Der Kunde verpflichtet sich, den Übergang seiner Ansprüche und Rechte gegen Dritte auf unser Verlangen schriftlich anzuerkennen oder gegenüber Dritten offen zu legen. Zieht der Kunde eine Forderung ein, die uns aus den vorgenannten Gründen ganz oder teilweise zusteht, handelt er insoweit nur als Inkassobeauftragter und ist verpflich- 1. Die Rücknahme von mangelfrei verkaufter Ware (Warenretouren) ist ausgeschlossen. Ein Anspruch hierauf besteht nicht. Erklären wir uns in individuell geprüften Einzelfällen mit einer Rücknahme einverstanden, erfolgt die Rücknahme freiwillig und muss gesondert mit uns vereinbart werden. In einem solchen Fall gelten die nachfolgenden Regelungen. 2. Warenretouren müssen generell schriftlich unter Angabe der Artikelnummer und Bestellmenge sowie Lieferschein- und Rechnungsnummer in unserem Auftragscenter angekündigt werden. 3. Es werden nur solche Retouren angenommen, die von uns vorher einen Retourenschein mit Retournummer erhalten haben und die bei Rücksendung mit dem Retourenschein versehen sind. Sämtliche mit der Rücksendung der Ware verbundenen Kosten sowie die Gefahr der Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs der Ware trägt der Kunde. Waren, die uns unfrei oder ohne Retourenschein zugehen, werden nicht angenommen und von uns zu Lasten des Einsenders zurückgeschickt. 4. Die Möglichkeit von Warenretouren beschränkt sich ausschließlich auf solche Waren, die der Kunde direkt von uns bezogen hat und deren Lieferdatum nicht länger als 1 Jahr zurückliegt. Die Nachweispflicht hierfür trägt der Kunde.
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