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Allgemeine Verkaufsbedingungen 6. Bei Zahlungsverzug und Scheckprotesten werden sämtliche bestehenden Forderungen sofort fällig und wir sind berechtigt, für laufende Lieferungen, die sich auf dem Weg zum Kunden befinden, vom Kunden Vorauskasse zu fordern oder die Lieferung bis zur vollständigen Zahlung zu verweigern. V. Gewährleistung 1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage und/oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen – auch wenn dies nachfolgend nicht gesondert erwähnt wird – unberührt bleiben die gesetzlichen Vorschriften nach § 439 Abs. 2 und Abs. 3 BGB (Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen) sofern es sich bei der von uns verkauften Ware um eine neu hergestellte Sache handelt, nach § 445a BGB (Rückgriff des Kunden bei uns für den Fall, dass er im Verhältnis zu seinem Kunden Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/ oder Abs. 3 BGB und/oder § 475 Abs. 4 und/oder Abs. 6 BGB tragen muss) und nach § 478 BGB (Sonderbestimmungen für den Unternehmerregress im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs). 2. Die Ware ist sachmangelhaft, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs spürbar von den vereinbarten Spezifikationen abweicht. Soweit keine Spezifikationen vereinbart sind, ist die Ware sachmangelhaft, wenn sie von der in Deutschland üblichen Beschaffenheit abweicht. Es liegt unter anderem dann kein Sachmangel vor, wenn die Ware einen Defekt aufweist, der durch ungeeignete oder durch unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte, die natürliche Abnutzung, und/oder eine fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstanden ist. 3. Bei Sonderfertigungen, die nach Zeichnung oder Vorstellungen des Kunden ausgeführt werden, haften wir nur für Rohstoffmängel und Verarbeitung entsprechend dem Stand der Technik bei Auftragserteilung. Wir sind nicht dazu verpflichtet, die Vorgaben des Kunden auf deren Geeignetheit hin zu untersuchen oder den Kunden in irgendeiner Form zu beraten. Eine Gewährleistung für die Geeignetheit der Ware für den vom Kunden gewünschten Einsatzzweck wird, sofern wir die Ware nach Zeichnung oder Vorstellung des Kunden ausführen, auch dann nicht übernommen, wenn wir durch Vorschläge oder Ausarbeitungen auf die Produktentwicklung Einfluss genommen haben. 4. Die Ware weist nur dann Rechtsmängel auf, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht frei von in Deutschland durchsetzbaren Rechten ist. Ist die Ware jedoch im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht frei von in Deutschland durchsetzbaren Rechten und beruht dies auf Anweisungen des Kunden, so liegt abweichend von Ziffer V.4. dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen kein Rechtsmangel vor. 5. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser unter Berücksichtigung der in diesen Verkaufsbedingungen enthaltenen Regelungen seinen nach § 377 HGB geschuldeten Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 6. Der Kunde ist verpflichtet, offensichtliche Sachmängel unverzüglich nach der Ablieferung der Ware an uns schriftlich zu melden. Der Kunde ist weiter verpflichtet die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen. Sachmängel, die durch eine ordnungsgemäße Untersuchung erkennbar sind oder die offensichtlich sind, hat uns der Kunde unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach Ablieferung der Ware schriftlich zu melden. Verdeckte Sachmängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung zu rügen. Klarstellend wird festgehalten, dass eine Untersuchung keine notwendige Voraussetzung für eine Rüge ist. Kommt der Kunde seiner Rügepflicht nicht nach, gilt die gelieferte Ware vorbehaltlich § 377 Abs. 5 HGB als genehmigt, womit die Geltendmachung von diesbezüglichen Gewährleistungsansprüchen ein-schließlich von Mangelfolgeschäden ausgeschlossen ist. 7. Die Anzeige ist schriftlich und unmittelbar an uns zu richten. Sie muss so genau abgefasst sein, dass wir ohne weitere Nachfrage bei dem Kunden Abhilfemaßnahmen einleiten und Rückgriffsansprüche gegenüber unseren Vorlieferanten sichern können. Im Übrigen hat die Rüge den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen. Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, außerhalb unserer Geschäftsräume Mängelanzeigen entgegenzunehmen oder Erklärungen zur Gewährleistung abzugeben. 8. Bei berechtigter rechtzeitiger Mängelrüge leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Ware. 9. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung und zusätzlich unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt – jeweils bezogen auf den konkreten einzelnen Mangel – nach dem dritten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. 10. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspricht ihrem vertragsgemäßen Gebrauch. 11. Sofern es sich bei der von uns verkauften Ware um eine neu hergestellte Sache handelt, so sind wir – ohne Verzicht auf die gesetzlichen und in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen enthaltenen Regelungen, insbesondere ohne Verzicht auf den Einwand der Unverhältnismäßigkeit nach § 439 Abs. 4 BGB – im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Kunden die erforderlichen Aufwen- dungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware zu ersetzen, sofern der Kunde die mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht hat. 12. Soweit der Kunde wegen eines Mangels an von uns gelieferten Waren einen Schaden erlitten oder vergebliche Aufwendungen getätigt hat, finden ergänzend die Vorschriften nach Ziffer V.11. dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen Anwendung. 13. Mit Ausnahme der in Ziffer V.12. dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen geregelten Fälle verjähren jegliche Ansprüche des Kunden wegen Lieferung mangelhafter Ware ein (1) Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. 14. Abweichend von Ziffer V.13. dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen - wenn die Ware eine neu hergestellte Sache ist, bei der es sich um ein Bauwerk und/oder um eine Sache handelt, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat; - wenn die Ansprüche des Kunden auf einer vorsätzlichen und/oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruhen; - wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben; - für Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit: - für Ansprüche nach § 445a BGB (Rückgriff des Kunden bei uns für den Fall, dass er im Verhältnis zu seinem Kunden Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/oder Abs. 3 BGB und/oder § 475 Abs. 4 und/oder Abs. 6 BGB tragen muss) - für Ansprüche nach § 439 Abs. 2 und Abs. 3 BGB (Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen), sofern es sich bei der von uns verkauften Ware um eine neu hergestellte Sache handelt, wo bei ein solcher Anspruch voraussetzt, dass der Nacherfüllungsanspruch nach § 439 Abs. 1 BGB nicht nach Maßgabe dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen verjährt ist; sowie - für Ansprüche, die in de Anwendungsbereich des § 478 BGB (Sonderbestimmungen für den Unternehmerregress im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs) fallen. 15. Ersatzlieferung oder Nachbesserung führt nicht zu neu anlaufenden Verjährungsfristen. VI. Haftung für Schäden und Aufwendungen 1. Unsere Haftung für Schäden und Aufwendungen richtet sich ergänzend zu vorstehenden Regelungen in Ziffer V. dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen nach den folgenden Vorschriften. Vorbehaltlich einer Verjährung nach Ziffer V.13. in Verbindung mit Ziffer V.14. dieser Verkaufsbedingungen bleiben in allen Fällen – auch wenn dies nachfolgend nicht gesondert erwähnt wird – unberührt die gesetzlichen Vorschriften - nach § 445a BGB (Rückgriff des Kunden bei uns für HEWI Beschläge | 443 Allgemeine Informationen 5. Schecks werden nur unter Vorbehalt zahlungshalber entgegengenommen. Diskont- und/oder Einziehungskosten gehen zu Lasten des Kunden.
459 Seiten | Gültig bis 12/2024 | Vorherige Seite | Nächste Seite
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