Horn Armaturen Katalog PCL Seite 74
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74 Lieferungs-, Zahlungs- und Gewährleistungsbedingungen Unvermögen sowie ungünstigen Witterungsverhältnissen um die Dauer der Behinderung. Vertragspflicht verletzt. Soweit dem Lieferanten in diesem Fall keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 6. Innerhalb einer Toleranz von 10 Prozent der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedinge Mehr- oder Mindermengen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich der vereinbarte Gesamtpreis. 4. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. VIII. Versand, Gefahrenübergang 1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. 5. Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist, ist eine weitergehende Haftung für verspätete Lieferung ausgeschlossen. 2. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch den Lieferanten. 3. Versandbereit gemeldete Ware ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, vom Besteller unverzüglich zu übernehmen. Verletzt der Besteller diese Pflicht, ist der Lieferant nach seiner Wahl berechtigt, die Ware auf Kosten des Bestellers an den Besteller zu versenden oder die Ware auf Kosten und Gefahr des Partners bei sich oder bei Dritten zu lagern. 4. Sofern die Ware nicht EXW INCOTERMS 2020® geliefert wird, geht die Gefahr, sofern nichts anderes vereinbart ist, mit der Übergabe der Ware an die erste Transportperson über. IX. Schutzrechte 1. Der Besteller verpflichtet sich, den Lieferanten von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der gelieferten Produkte unverzüglich in Kenntnis zu setzen und dem Lieferanten die Rechtsverteidigung zu überlassen. Der Lieferant ist berechtigt, aufgrund von Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige Änderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen. 2. Wird dem Lieferanten die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist der Lieferant berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Besteller und den Dritten einzustellen, es sei denn, der Lieferant hat die Schutzrechtsverletzung zu vertreten. Sollte dem Lieferanten durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist er zum Rücktritt berechtigt. 3. Der Besteller haftet dem Lieferanten dafür, dass beigestellte Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind. Er stellt den Lieferanten von allen entsprechenden Ansprüchen Dritter frei. X. Haftung für verspätete Lieferung 1. Erfüllt der Lieferant seine Verpflichtung, die Ware nach Maßgabe des Vertrages zu liefern nicht und ist der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB und ist das Interesse des Bestellers an einer weiteren Vertragserfüllung nicht fortgefallen, so haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen, es sei denn, er hat die Vertragsverletzung nicht zu vertreten. 2. Erfüllt der Lieferant seine Verpflichtung, die Ware nach Maßgabe des Vertrages zu liefern nicht, so haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten beruhen. Soweit den Lieferanten im Rahmen dieser Haftung keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 3. Erfüllt der Lieferant seine Verpflichtung, die Ware nach Maßgabe des Vertrages zu liefern, nicht, haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche XI. Haftung für Mängel 1. Sofern ein Produkt spezifiziert ist, ist es frei von Sachmängeln, wenn anerkannte fertigungsbedingte Toleranzen eingehalten werden. Der Besteller kann sich auf einen von ihm beabsichtigten Verwendungszweck nur dann berufen, wenn dieser ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 2. Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie vom Lieferanten ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. 3. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, entspricht die Ware dem Vertrag, wenn die Ware den Bestimmungen des Absenderlandes entspricht. Normative Anforderungen in anderen Ländern als dem Absenderland müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. 4. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich gegenüber dem Lieferanten angezeigt und gerügt werden. Soweit ein vom Lieferanten zu vertretender Mangel vorliegt, erfolgt nach Wahl des Lieferanten Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Nachbesserung ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportkosten, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. 5. Hat der Besteller die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Lieferant im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Besteller die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. Vorstehendes gilt nicht, wenn der Lieferant die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 4 BGB verweigern kann. Der Lieferant kann die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung u.a. verweigern, wenn die Kosten der Nacherfüllung 150% vom Warenwert im mangelfreien Zustand übersteigen. 6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. 7. Der Lieferant haftet für Mängel nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. 8. Der Lieferant haftet für Mängel nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten beruhen. Soweit dem Lieferanten im Rahmen der Mängelhaftung keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
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