Horn Armaturen Katalog PCL Seite 73
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Lieferungs-, Zahlungs- und Gewährleistungsbedingungen 3. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 6 Wochen liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist der Lieferant berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt. 4. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen bei Rechnungseingang fällig. Vorbehaltlich des Widerrufs der Kreditbewilligung sind Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto zahlbar. Soweit Skonto vertraglich vereinbart ist, hat eine Skontogewährung den Ausgleich aller früher fälligen Rechnungen zur Voraussetzung. 5. Als Tag des Zahlungseingangs gilt bei allen Zahlungsmitteln der Tag, an dem der Lieferant oder Dritte, die gegenüber dem Lieferanten einen Anspruch haben, über den Betrag endgültig verfügen kann. 6. Der Besteller ist nach Maßgabe des Vertrages verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen und die Ware abzunehmen. Erfüllt der Besteller eine seiner Pflichten nach diesem Vertrag oder dem Gesetz nicht, so kann der Verkäufer, unbeschadet seiner weiteren gesetzlichen Ansprüche, sämtliche Lieferungen oder Leistungen zurückbehalten. 7. Wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch des Lieferanten durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Partners gefährdet wird, so kann der Lieferant die Leistung verweigern und dem Besteller eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit in Höhe der ausstehenden Forderung zu leisten hat. Verweigert der Besteller eine Zug-um-Zug-Zahlung oder leistet er keine entsprechende Sicherheit, so ist der Lieferant nach Ablauf der angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. 8. Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legt der Lieferant seiner Kalkulation die vom Besteller angegebene unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zugrunde. 9. Nimmt der Besteller weniger als die Zielmenge ab, ist der Lieferant berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen. 10. Hat der Lieferant unstreitig teilweise mangelhafte Ware geliefert, ist der Besteller dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil der Lieferung zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für den Besteller kein Interesse hat. VI. Eigentumsvorbehalt 1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. 2. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch den Lieferanten gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies wird ausdrücklich durch den Lieferanten schriftlich erklärt. 3. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Lieferanten jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen dem Lieferanten und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Lieferant, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungs- gemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann der Lieferant verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für den Lieferanten vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. 5. Werden die Liefergegenstände mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für den Lieferanten. 6. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich davon zu benachrichtigen und ihm alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf das Eigentum des Lieferanten hinzuweisen. 7. Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferanten. VII. Umfang der Lieferung, Lieferzeit, Liefermengen 1. Die Einhaltung vereinbarter Liefer- und Leistungstermine setzt voraus, dass alle technischen Fragen geklärt sind und Zahlungen oder sonstige Verpflichtungen des Bestellers rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt werden. Geschieht dies nicht, so wird die Frist angemessen verlängert. Lieferfristen werden durch vom Besteller gewünschte Umkonstruktionen und Artikeländerungen gehemmt. Sie beginnen erst wieder zu laufen, wenn die Änderungen vom Besteller freigegeben werden. 2. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch den Lieferanten. 3. Der Lieferant wird den Besteller nach Maßgabe seiner Liefermöglichkeiten mit Vertragsware beliefern. 4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sich daraus keine Nachteile für den Gebrauch ergeben. 5. Die Lieferfrist verlängert sich, wenn der Besteller den Vertrag verletzt sowie bei höherer Gewalt, Streik, unverschuldetem 73
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