Horn Armaturen Katalog PCL Seite 72
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72 Lieferungs-, Zahlungs- und Gewährleistungsbedingungen Nachfolgende Bedingungen sind die Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen der Horn GmbH & Co. KG, Munketoft 42, 24937 Flensburg. I. Definition „Lieferant“ ist die Horn GmbH & Co. KG. „Besteller“ ist die Firma, die das Angebot des Lieferanten annimmt, beziehungsweise die Firma, die dem Lieferanten ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages unterbreitet. „Produkt“ ist die aufgrund eines zwischen dem Besteller und dem Lieferanten geschlossenen Vertrages zu liefernde Sache. II. Geltungsbereich 1. Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen. 2. Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt der Lieferant nicht an, es sei denn, (i) es handelt sich um Einkaufsbedingungen entsprechend der Empfehlung des Verbandes der deutschen Automobilindustrie e.V. (VDA) für Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Bezug von Produktionsmaterial und Ersatzteilen, die für das Automobil bestimmt sind, oder (ii) er hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die folgenden Bedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt. 3. Sofern die Geschäftsbedingungen des Kunden den zuvor genannten VDA-Bedingungen entsprechen, gehen diese, sofern sie von den Bedingungen des Lieferanten abweichen, diesen Bedingungen vor. 4. Diese Bedingungen gelten bei ständiger Geschäftsbeziehung auch für zukünftige Verträge. III. Überprüfung der Anforderungen für Produkte und Dienstleistungen 2.1 Sofern der Besteller dem Lieferanten bekannt gibt, welchen Gebrauch er mit den von ihm bestellten Produkten oder Dienstleistungen beabsichtigt, basiert das Angebot des Lieferanten auf der Annahme, dass die in den nachfolgenden Fragen angesprochen Themen für das vom Besteller angefragte Produkt keine Relevanz haben, es sei denn, der Besteller hat dem Lieferanten entsprechende Informationen bereits anderweitig mitgeteilt. Sollten eine oder mehrere der nachfolgenden Fragen Relevanz haben, ist der Besteller verpflichtet, den Lieferanten darauf hinzuweisen, bevor der Lieferant eine Verpflichtung gegenüber dem Besteller eingehen. Gibt es in der Anfrage nicht genannte Anforderungen hinsichtlich 1. der Verpackung und Anlieferung des Teils beim Besteller (Blisterverpackung, Verwendung eines bestimmten Verpackungsmaterials, Sauberkeitsanforderungen, Umgang mit kundeneigenen Lastträgern); 2. des Handlings des Teils beim Besteller (Robustheit, Stoß- und Schüttelfestigkeit, Fallhöhen); 3. der Lagerung des Teils beim Besteller (Unempfindlichkeit gegenüber Umweltfaktoren wie Licht, Feuchtigkeit, Temperatur, Luftdruck sowie inhärente Haltbarkeit eines Teils); 4. der Produktion beim Besteller; 5. der Anforderungen an das Teil im Gesamtsystem (Robustheit, Stoß- und Schüttelfestigkeit); 6. der Einflüsse des Teils auf seine Systemumgebung; 7. der Einflüsse der Systemumgebung auf das Teil; 8. zeitlicher Faktoren wie z.B. Verschleiß oder Materialermüdung in der konkreten Verbausituation; 9. der Einflüsse des Gesamtsystems auf das Teil; 10. der Einflüsse des Teils auf das Gesamtsystem; 11. Einflüssen der Nutzer des Gesamtsystems (z.B. verunreinigte Arbeitskleidung, grobmotorische Nutzung, unterdurchschnittlicher Ausbildungsstand der Nutzer); 12. Einflüssen rechtlicher Bestimmungen, soweit sie dem Besteller bekannt sind; 13. Einflussfaktoren, die von der üblicherweise vorausgesetzten Nutzung in räumlicher, zeitlicher oder technischer Hinsicht abweichen oder auf die sonst besonders hingewiesen werden sollte (z. B. klimatische Bedingungen, durchschnittliche Nutzungsdauer, Rüttel-, Schüttel-, Vibrationsbewegungen); 14. Einflussfaktoren die sich aus dem beabsichtigten Gebrauch unter regionalen, klimatischen und rechtlichen Bedingungen ergeben; 15. Einflussfaktoren, die hinsichtlich der Umgebung des Gesamtsystems, soweit sie nicht zum Auftragsumfang gehört, Auswirkungen auf die Funktion, die Funktionalität und/oder die Lebensdauer haben können? 16. Weicht der Besteller beim Einsatz von Betriebs- und Hilfsmitteln von einer üblicherweise vorausgesetzten Qualität und/ oder Nutzung der Betriebs- und Hilfsmittel ab? 17. Werden an das vom Lieferanten zu liefernde Teil innerhalb des weiteren Verbaus oder der weiteren Verarbeitung Anforderungen hinsichtlich mechanischer, thermischer oder elektrischer Belastbarkeit, elektrostatischer Verträglichkeit, Handling gestellt, die eine Modifikation des Teils erforderlich machen können? 18. Welche Schnittstellenparameter sind für die Validierung erforderlich, einschließlich Prüfverfahren, Prüfmethoden und Prüfmittel? 19. Hat der Besteller Kenntnis von rechtlichen oder behördlichen Anforderungen die von den üblicherweise vorauszusetzenden Anforderungen abweichen? 2.2 Abweichend zu Abschnitt 8.4.2.2 und Abschnitt 8.6.3 IATF vereinbaren die Parteien, dass wir nicht zur Ermittlung von gesetzlichen und behördlichen Anforderungen in den vom Besteller genannten Bestimmungsländern verpflichtet sind. Diese Verpflichtung trifft entsprechend der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur ausschließlich den Bestellter. IV. Angebote - Angebotsunterlagen, Auftragsbestätigung 1. Bestellt der Besteller, ohne dass die Bestellung im Vergleich mit einem gültigen verbindlichen Angebot des Lieferanten Ergänzungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen enthält, so wird die Annahme des Angebotes wirksam, sobald die Bestellung dem Lieferanten zugeht, es sei denn, der Lieferant hat vor dem Zugang der Bestellung sein Angebot widerrufen. 2. Die Annahme einer Bestellung wird wirksam, wenn der Lieferant eine Auftragsbestätigung abgesandt hat und diese im Vergleich mit der Bestellung keine Ergänzungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen enthält. 3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich der Lieferant Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Die Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch den Lieferanten. V. Preise, Zahlungsbedingungen 1. Alle Preise des Lieferanten verstehen sich, soweit nicht eine abweichende INCOTERM-Klausel vereinbart ist, EXW INCOTERMS 2020® zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sämtliche Nebenkosten, wie z.B. die Kosten für Fracht, Versicherungen, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren und Zöllen zu tragen. 2. Soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, wird in der Währung des Lieferwerkes offeriert und fakturiert.
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