Horn Armaturen Katalog TECALEMIT Seite 141
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Lieferungs-, Zahlungs- und Gewährleistungsbedingungen I. 1. 2. II. 1. 2. 3. Geltungsbereich Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit. Diese Lieferungs-, Zahlungs- und Gewährleistungsbedingungen gelten für alle Geschäfte, die wir mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen abschließen. Angebot Unsere Angebote sind stets freibleibend. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns unser Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bau-, Fundament- und Anordnungszeichnungen sind ausschließlich Maßangaben. Sie enthalten keine Angaben für Festigkeit, statische Berechnung oder bauliche Zweckmäßigkeiten. Verträge kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. III. Lieferumfang 1. Abweichungen von dem Lieferumfang gemäß unserer Auftragsbestätigung müssen schriftlich von uns bestätigt werden. 2. Teillieferungen sind zulässig. IV. Preise und Zahlung 1. Unsere Preise gelten ab Werk, einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung, zuzüglich Mehrwertsteuer. 2. Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen netto Kasse oder 8 Tagen mit 2 % Skonto, jeweils ab Rechnungsdatum. Skontofähig ist nur der reine Warenwert zuzüglich Mehrwertsteuer. Skonto wird nur gewährt, wenn sämtliche fällige Zahlungen aus früheren Lieferungen geleistet sind. Maßgeblich ist stets der Zeitpunkt der effektiven Gutschrift auf unserem Konto. Die Hereinnahme von Wechseln bleibt stets vorbehalten. Sie berechtigt nicht zur Skontierung. Reparatur- und Ersatzteillieferungen sind zahlbar netto Kasse ohne Skontoabzug sofort nach Rechnungserhalt. V. 1. 2. 3. 4. 5. Lieferzeit Wird eine Lieferfrist vereinbart, beginnt sie mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder ab Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch wenn, die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung ½ %, im ganzen aber höchstens 5 % des Wertes der Gesamtlieferung. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und dem Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. VI. Gefahrenübergang und Entgegennahme 1. Die Gefahr gilt spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den www.tecalemit.de | [email protected] 2. 3. Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadeter Rechte aus Abschnitt VII. entgegenzunehmen. VII. Eigentumsvorbehalt 1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen auf unserem Konto vor, bei Scheck- und Wechselverfahren bis zur Einlösung des letzten Wertpapieres. Das Eigentum erlischt auch nicht durch Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Sache. Ein Eigentumserwerb des Bestellers ist bis zur Bezahlung ausgeschlossen. Vielmehr erfolgt die Verarbeitung oder Umbildung für uns; unser Eigentum wird für uns in Verwahrung genommen. Bei der Verarbeitung oder Umbildung mit anderen, nicht dem Besteller gehörenden Gegenständen, entsteht uns das Miteigentum an der neuen Sache durch Verarbeitung für uns im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände. 2. Veräußert der Besteller vor Auszahlung des Kaufpreises an uns die Vorbehaltsware, gleichgültig ob die Vorbehaltsware verarbeitet, umgebildet oder mit anderen Gegenständen oder mit Grundstücken oder mit Schiffen verbunden ist, so tritt der Besteller bereits jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware an uns ab. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware, solange eine Forderung aus dem Liefervertrag noch besteht. Soweit unsere Forderungen beglichen sind, verpflichten wir uns zur Rückabtretung. Dem Besteller bleibt das Recht zur Einziehung der Forderung, soweit er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Wir sind verpflichtet, auf Verlangen des Bestellers Sicherungen nach unserer Wahl freizugeben, sofern der Nettoeingangswert der besicherten Ware 120 % unseres Nettofakturenwertes übersteigt. 3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verwenden noch zur Sicherung übereignen, noch Forderungen im Wege des Faktoring ohne unsere Zustimmung abtreten. 4. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt, ohne daß es weiterer Fristsetzungen bedarf. Nach dem Rücktritt sind wir berechtigt, den Liefergegenstand herauszuverlangen. Darüber hinausgehende Rechte bleiben von dieser Regelung unberührt. VIII. Rüge von Mängeln Offensichtliche Mängel sind uns binnen einer Ausschlußfrist von 2 Wochen nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen und zu rügen. Der Besteller hat auf Verlangen die beanstandete Ware unverzüglich in geeigneter Verpackung zurückzusenden. IX. Haftung für Mängel und Lieferung 1. Beschaffenheitsangaben über den Liefergegenstand, die in Unterlagen wie in Abbildungen, Leistungs-, Gewichts- und Maßangaben verzeichnet sind, sind nur dann als vereinbarte Beschaffenheitsangaben im Sinne des § 434 Absatz 1 Satz 1 BGB anzusehen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen, bestimmt sich die Frage des Sachmangels nach § 434 Absatz 1 Satz 2 ff. BGB. 2. Auf Nacherfüllung haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. 3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Nichtbeachtung der Bedienungsanweisung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Lagerung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung - insbesondere übermäßige Beanspruchung -, ungeeignete Betriebsmittel, 141 Tel: +49 (0) 461 869 60 | Fax: +49 (0) 461 869 666
144 Seiten | Gültig bis 06/2022 | Vorherige Seite | Nächste Seite
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