Thur Metall Hauptkatalog Betriebseinrichtungen Seite 129
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Dritten gegenüber bestehende Forderung aus einer Weiterveräusserung der Eigentumsvorbehaltsware ab und verpflichtet sich, einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Auf Verlangen hat der Käufer der Verkäuferin die abgetretene Forderung sowie deren Schuldner bekannt zu geben und alle für seine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Ebenso hat der Käufer dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentumsrecht der Verkäuferin hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen. 8. Gewährleistung, Haftung 8.1 Mängel Die Verkäuferin verpflichtet sich, die Lieferungen und Leistungen nach Massgabe der im Liefervertrag bzw. in der massgebenden Auftragsbestätigung angegebenen Spezifikationen auszuführen. Eine Lieferung oder Leistung ist dann mangelhaft, wenn sie für den vorausgesetzten Gebrauch unter den zwischen Verkäuferin und Käufer zuvor vereinbarten Spezifikationen nicht oder nur bedingt tauglich ist. 8.2 Rügepflicht des Käufers Der Käufer hat die Kaufsache sofort nach Empfang, unter Anwesenheit des die Lieferung ausführenden LKW-Fahrers, auf äusserlich erkennbare Mängel zu überprüfen. Äusserlich erkennbare Mängel sind unverzüglich durch den Käufer auf dem Lieferschein zu vermerken und haben genaue Angaben über Umstände und Art der gerügten Mängel zu enthalten. Der Käufer hat der Verkäuferin unverzüglich eine Kopie dieses Lieferscheines zukommen zu lassen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls schriftlich, auf dem Lieferschein und innerhalb von 7 Kalendertagen an die Verkäuferin übermittelt werden. Verspätet eintreffende Mängelrügen werden von der Verkäuferin nicht anerkannt. Mängelrügen heben die Zahlungspflicht (Ziffer 7.) nicht auf. 8.3 Gewährleistungspflicht und Umfang der Rechte des Käufers Die Gewährleistungszeit für die von der Verkäuferin produzierten Produkte beträgt 5 Jahre vom Tag der Lieferung ab Werk gerechnet; ausgenommen sind Werkbankplatten, Handelsteile, elektronische Komponenten, Soft ware, Sonderanfertigungen und Verschleissteile, für welche eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten besteht. Die Gewährleistung umfasst ausschliesslich, unter Ausschluss der gesetzlichen Möglichkeiten, nach Wahl der Verkäuferin das Instand stellen oder die Ersatzlieferung von bemängelten Teilen. Ausgeschlossen ist die Gewährleistung soweit die Beschädigung während des Transportes verursacht wurde. Die Gewährleistung der Verkäuferin entfällt auch, wenn die Belastungsangaben für die einzelnen Komponenten durch die Käuferin nicht eingehalten werden, die Produkte nicht gemäss den Montage- und Installationsanleitungen der Verkäuferin aufgebaut werden und an den Produkten der Verkäuferin Fehler festgestellt werden, welche durch unsachgemässen Gebrauch, schlechte Behandlung, Vernachlässigung oder Korrosion verursacht wurden. Die Gewährleistungen entfällt ebenfalls bei vermeintlichen Schäden, die durch blosse Alterung hervorgerufen wurden, wie z. B. das natürliche Verblassen lackierter Ober flächen, das Verwinden von Holzplatten etc. Die Verkäuferin übernimmt generell keine Gewähr, wenn Reparaturen durch den Käufer selbst oder von Drittpersonen vorgenommen wurden. 8.4 Gewährleistungsfrist für instand gestellte oder Ersatz gelieferte Teile Für instand gestellte oder als Ersatz neu gelieferte von der Verkäuferin produzierte Produkte beginnt die Gewährleistungspflicht neu zu laufen und dauert 12 Monate ab Instandstellung bzw. Ersatzlieferung. Insgesamt ist die Gewährleistungsfrist für instand gestellte oder ersetzte von der Verkäuferin produzierte Produkte auf maximal 5 Jahre bzw. für Werkbankplatten, Handelsteile, elektronische Komponenten, Sonderanfertigungen und Verschleissteile 24 Monate nach Beginn der ordentlichen Gewährleistungsfrist beschränkt. 8.5 Haftung Die Haftung der Verkäuferin beschränkt sich maximal auf den Wert der von der Verkäuferin jeweils gelieferten betroffenen von der Verkäuferin produzierten Produkte. Schadenersatzansprüche (inkl. Haftung für Folgeschäden, für entgangenen Gewinn oder Produktionsausfall) sind im Rahmen des gesetzlich Zulässigen vollumfänglich wegbedungen. 9. Rücktritt vom Vertrag 9.1 Voraussetzungen für den Rücktritt des Käufers vom Vertrag sind, sofern keine speziellere Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf grobes Ver- 9.2 9.3 9.4 9.5 9.6 schulden der Verkäuferin zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist die Verkäuferin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, a) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiter führung der Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird, b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstanden sind und dieser auf Begehren der Verkäuferin weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, oder c) wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der in den Ziffern 5.3, 5.4 oder 5.5 angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate, beträgt. Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden. Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein solches mangels hinreichenden Vermögens nicht durchgeführt werden kann, ist die andere Vertragspartei berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Unbeschadet der Schadenersatzansprüche der Verkäuferin einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde sowie für von der Verkäuferin erbrachte Vorbereitungshandlungen. Der Verkäuferin steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rücklieferung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen. Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen. 10. Produktehaftpflicht Der Käufer ist verpflichtet, die bei der Verkäuferin erhältlichen Gebrauchsanweisungen bei Aufstellung und Benützung der Kaufsache strikte zu befolgen. Die Haftung der Verkäuferin wird im Rahmen des gesetzlich Zulässigen wegbedungen. 11. Abänderung 11.1 Abänderungen und Abweichungen von diesen Vertragsbedingungen sowie deren Aufhebung bedürfen zur Rechtsgültigkeit der ausdrücklichen und schriftlichen Genehmigung durch die Verkäuferin. 11.2 Allfällige spezielle Verkaufs- und Lieferbedingungen der Thur Metall AG gehen diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen vor. 12. Technische Unterlagen und Dokumente An Offerten, Kostenvoranschlägen, Kalkulationen, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich die Verkäuferin Eigentums- und Urheberrechte vor. Sind solche Unterlagen als «vertraulich» bezeichnet, bedarf der Käufer für die Weitergabe an Dritte der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Verkäuferin. 13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht 13.1 Erfüllungsort für Lieferungen, Zahlungen und sämtliche Verpflichtungen ist derjenige der Thur Metall AG, welche fakturiert hat. 13.2 Gerichtsstand ist der Sitz der Thur Metall AG in Erlen TG, Schweiz. Es steht der Verkäuferin jedoch das Recht zu, auch das zuständige Gericht am Sitz des Käufers anzurufen. 13.3 Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Verkäuferin und dem Käufer unterstehen ausschliesslich schweizerischem materiellem Recht unter Ausschluss des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (Wiener Kaufrecht). Stand Juni 2023
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