Thur Metall Hauptkatalog Betriebseinrichtungen Seite 128
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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen 1. Geltungsbereich Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte, welche die Thur Metall AG (nachfolgend «Verkäuferin») mit einer anderen Unternehmung oder mit Endverbrauchern (zusammen nachfolgend «Käufer») abschliesst. Sie gelten sowohl für die Lieferung von Waren als sinngemäss auch für die Erbringung von Leistungen. Abweichungen von den allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind nur bei schriftlicher Anerkennung durch die Verkäuferin wirksam. Die Verkäuferin anerkennt keine anderen Geschäftsbedingungen als ihre eigenen. Der Käufer verzichtet ausdrücklich darauf, seine eigenen Einkaufs- oder Lieferbedingungen geltend zu machen. 2. Angebot – Angebotsunterlagen Die Angebote der Verkäuferin sind unverbindlich. Die Angaben in den Katalogen, Ringbüchern, Prospekten, Preislisten etc. der Verkäuferin sind unverbindlich. 3. Vertragsschluss 3.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn die Verkäuferin nach Erhalt der Bestellung des Käufers eine schriftliche Auftragsbestätigung ausgeführt oder Lieferung an den Käufer abgesendet hat. Der Vertragsinhalt bestimmt sich ausschliesslich nach dem Text der Auftragsbestätigung, dem Inhalt der Lieferung und diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. 3.2 Die in den Katalogen, Ringbüchern, Prospekten und dergleichen der Verkäuferin enthaltenen Angaben sowie sonstige schriftliche oder mündliche Äusserungen der Verkäuferin sind nur massgeblich, wenn und soweit in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. 3.3 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der Verkäuferin. 4. Preise 4.1 Die im Vertrag vereinbarten Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager der Verkäuferin. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Käufer. Ebenso hat der Käufer sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen zu bezahlen. 4.2 Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich die Verkäuferin eine entsprechende Preisänderung vor. 4.3 Die Verkäuferin behält sich eine Preisanpassung vor, wenn die Lieferfrist nachträglich aus einem der in den Ziffern 5.3, 5.4 oder 5.5 genannten Gründe verlängert wird, oder Art oder Umfang der vereinbarten Lieferung oder Leistungen eine Änderung erfahren haben, oder das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren haben, weil die vom Käufer gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren. 5. Lieferung 5.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte: a) Datum gemäss Auftragsbestätigung oder Datum der Auftragsbestätigung; b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen; c) Datum, an dem die Verkäuferin eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält. 5.2 Die Verkäuferin ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und diese entsprechend in Rechnung zu stellen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 90 Tage nach Bestellung als abgerufen. 5.3 Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände. Dazu zählen insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei einem Lieferanten der Verkäuferin eintreten. 5.4 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn der Verkäuferin Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, vom Käufer nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Käufer nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen verursacht. 5.5 Wird der Liefertermin aus Gründen, die der Käufer zu verantworten hat, nachträglich geändert, oder wird die Ware nicht zum vereinbarten Termin 128 abgeholt, so hat die Verkäuferin das Recht, ab dem 7. Tag die Kosten für Lagerung und Handling der Käuferin in Rechnung zu stellen. Pro Tag wird CHF 3.– pro Lademeter oder die effektiv angefallenen und von der Verkäuferin ausgewiesenen Lagerungs- und Handlingskosten der Käuferin verrechnet. 5.6 Falls zwischen den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss eine Vertragsstrafe (Konventionalstrafe) für den Fall des Lieferverzugs vereinbart wurde, wird diese nach folgender Regelung geleistet, wobei ein Abweichen von dieser Regelung in einzelnen Punkten ihre Anwendung im Übrigen unberührt lässt: Eine nachweislich durch alleiniges Verschulden der Verkäuferin eingetretene Verzögerung in der Erfüllung berechtigt den Käufer, für jede vollendete Woche der Verspätung eine Vertragsstrafe von höchstens 0.5 %, insgesamt jedoch maximal 5 %, vom Wert desjenigen Teiles der gegenständlichen Gesamtlieferung zu beanspruchen, der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentlichen Teiles nicht benützt werden kann, sofern dem Käufer ein Schaden in dieser Höhe erwachsen ist. Weitergehende Ansprüche wegen Lieferverzugs bestimmen sich ausschliesslich nach Ziffer 5. dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. 6. Übergang von Nutzen und Gefahr Der Nutzen und die Gefahr für die Kaufsache gehen unabhängig von der Art der Lieferung mit dem Versand/Transport ab Rampe Werk auf den Käufer über. Der Transport/Versand ab Rampe Werk gilt als Lieferzeitpunkt. Für Transportschäden übernimmt die Verkäuferin keinerlei Haftung. 7. 7.1 Zahlung Die Rechnungen der Verkäuferin sind innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum netto ohne Abzug zahlbar. Unberechtigte Abzüge werden nachbelastet. In Einzelfällen behält sich die Verkäuferin vor, Vorauszahlungen zu verlangen. Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Rechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen. Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle der Verkäuferin in der vereinbarten Währung zu leisten. Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder solche mit seinen Zahlungspflichten zu verrechnen. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem die Verkäuferin über sie verfügen kann. Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Geschäften im Verzug, so kann die Verkäuferin unbeschadet seiner sonstigen Rechte: a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, b) sämtliche offenen Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 1,25 % pro Monat zuzüglich Mehrwertsteuer verrechnen, sofern die Verkäuferin nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist. In jedem Fall ist die Verkäuferin berechtigt, vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten, vom Käufer zu verlangen. Durch die Verkäuferin eingeräumte Rabatte oder Boni fallen bei Verzug des Käufers ohne Weiteres weg. Sofern Rechtsgeschäfte zwischen der Verkäuferin und dem Käufer über Einkaufsorganisationen (Einkaufsverbände etc.) zustande kommen, haben Zahlungen des Käufers an die Einkaufsorganisation gegenüber der Verkäuferin keine schuldbefreiende Wirkung. Die schuldbefreiende Wirkung tritt erst mit Eingang der Zahlung bei der Verkäuferin ein. Die Verkäuferin behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren vor, bis der Käufer sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen hat. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, den Eigentumsvorbehalt ins Eigentumsvorbehalts-register am Wohnsitz des Käufers einzutragen. Sofern am Wohnsitz des Käufers ein Eigentumsvorbehalt nicht möglich ist, ist die Verkäuferin befugt, alle anderen möglichen und vergleichbaren Rechte an seinen Rechnungen geltend zu machen. Für den Fall, dass das Eigentum trotz Eigentumsvorbehalt aufgrund Weiterveräusserung durch den Käufer auf einen Dritten übergegangen sein sollte, tritt der Käufer hiermit der Verkäuferin zur Sicherung der Kaufpreisforderung seine dem 7.2 7.3 7.4 7.5 7.6 7.7 7.8 7.9 thurmetall.com
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