SPAX Schrauben Katalog Seite 194
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Geltungsbereich Zahlungsbedingungen 1. Diese Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögen. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn wir nicht jeweils gesondert darauf hinweisen. 9. Unsere jeweilige Rechnung ist bei fehlender anderslautender Vereinbarung sofort fällig und ohne Abzug zahlbar. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur wirksam, wenn wir sie für den jeweiligen konkreten Vertragsabschluss ausdrücklich schriftlich anerkennen. Wird der Auftrag vom Kunden abweichend von unseren Geschäftsbedingungen bestätigt, so gelten auch dann nur unsere Geschäftsbedingungen, und zwar auch dann, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferungsleistung gelten unsere Geschäftsbedingungen als vom Kunden umfänglich anerkannt. Allgemeine Bestimmungen 2. Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen werden erst mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich, es sei denn, es besteht eine einzelvertragliche Regelung. 3. Die in Angeboten, Preislisten, Prospekten, Katalogen etc. enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. 4. Fernmündliche und persönliche Auskünfte sind stets bis zu unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung unverbindlich und rechtsunwirksam. Langfrist- und Abrufverträge, Preisanpassung 5. Bei unvorhergesehenen Kostensteigungen behalten wir uns eine Preisanpassung auch bei bereits vorliegenden Bestellungen vor. Vertraulichkeit 6. Jede Partei wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn die andere Partei sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet auch nicht nach Ende der Geschäftsverbindung. 7. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Kunden bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Kunden ohne Verwertung geheim zuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Kunden entwickelt werden. Zeichnungen und Beschreibungen 8. Stellt eine Partei der anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum der vorlegenden Partei. 194 SPAX | ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 10. Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Kunde dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten. 11. Im Übrigen kann der Kunde nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen. 12. Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, ab Fälligkeit Zinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt uns vorbehalten, insbesondere sind wir berechtigt, für jede Mahnung als Bearbeitungsgebühr EUR 20,00 zzgl. gesetzlich geltender Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen. 13. Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Kunden die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen. 14. Wechsel werden nicht, Schecks nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber angenommen. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Schecks und für Erhebung des Scheckprotestes wird ausgeschlossen. 15. Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem Kunden eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Kunden oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Lieferung 16. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir „ab Werk“ Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns. 17. Die Lieferfrist beginnt verlängert sich angemessen, wenn die Voraussetzungen von Ziffer 51 vorliegen. Darüber hinaus verlängert Sie sich im Falle von Betriebsschließungen aufgrund z.B. Betriebsurlaub entsprechend. 18. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt. 19. Innerhalb einer Toleranz von 10 Prozent der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis. Versand und Gefahrübergang 20. Versandbereit gemeldete Ware ist vom Kunden unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern. 21. Bei fehlender besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg. 22. Mit der Übergabe an den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers,
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