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Allgemeingültige Gesetze und Verordnungen Wir haben genau hingesehen § ARBEITSSCHUTZGESETZ (ARBSCHG) DRUCKGERÄTERICHTLINIE 97/23/EG (DGRL) § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers 1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen 1.1 Druckgeräte müssen so ausgelegt, hergestellt, überprüft und des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu gegebenenfalls ausgerüstet und installiert sein, dass ihre Sicherheit treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der gewährleistet ist, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften des Arbeit beeinflussen. Herstellers oder unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehba- Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheits- ren Bedingungen in Betrieb genommen werden. Allgemein schutz der Beschäftigten anzustreben. 2.3 Vorkehrungen für die Sicherheit in Handhabung § 4 Allgemeine Grundsätze Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Betrieb Die Bedienungseinrichtungen der Druckgeräte müssen so beschaf- und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Ge- fen sein, dass ihre Bedienung keine nach vernünftigem Ermessen fährdung möglichst gering gehalten wird. vorhersehbare Gefährdung mit sich bringt. § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. DIN EN ISO 4414 5.1 Allgemeines 5.1.1 Beim Entwurf Pneumatikanlagen für Maschinen müssen alle beabsichtigten Betriebszustände und Anwendungen der Anlagen BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG (BETRSICHV) berücksichtigt werden, um die vorhersehbaren Risiken, die mit der beim Entwurf der Anlage vorgesehenen Anwendung verbunden § 3 Gefährdungsbeurteilung sind, zu ermitteln. Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes die notwendigen Maßnahmen für die sichere Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln. Dabei hat er insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Be- 5.2 Grundlegende Anforderungen an die Konstruktion und Auslegung von Pneumatikanlagen 5.2.1 Auswahl der Bauteile nutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am 5.2.1.1 Alle Bauteile und Leitungen einer Anlage müssen so ausge- Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel unterein- wählt oder ausgelegt werden, dass sie für Sicherheit während des ander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervor- Betriebs sorgen, und sie müssen innerhalb der bei ihrem Entwurf gerufen werden. festgelegten Grenzen arbeiten, wenn die Anlage bestimmungsgemäß betrieben wird. § 4 Anforderungen an die Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit den Beschäftigten nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind. ARBEITSSTÄTTENVERORDNUNG (ARBSTÄTTV) § 3a Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Die aufgeführten Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, DIN-Normen u. ä. stellen keine vollständige Wiedergabe der amtlichen Gesetzestexte dar, sondern lediglich eine Auswahl, soweit sie uns für die Produkte von Bedeutung erscheinen. Die Auswahl erfolgte nach bestem Wissen und Gewissen. Ein Anspruch auf Vollständigkeit oder auf den neuesten aktuellen Stand der Gesetzgebung wird nicht erhoben. Eine Haftung für die Richtigkeit der Wiedergabe der Gesetzestexte wird ausgeschlossen.
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